Um einen Anspruch auf eine Nachtschichtzulage geltend machen zu können, braucht ein Arbeitnehmer eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Diese kann sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass ein Ausgleich in freien Tagen oder durch einen angemessenen Gehaltszuschlag zu gewähren ist.
Nachtschichtzulage und das Gesetz über die Arbeitszeit
- Der Anspruch auf eine Nachtschichtzulage kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Nach dem für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder geltenden Tarifvertrag (TV-L) gibt es für die sogenannten "Sonderformen der Arbeit" - hierzu zählt auch die Nachtarbeit - einen entsprechenden Ausgleich, der in einem Gehaltszuschlag besteht.
- Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. b) TV-L besteht bei Nachtarbeit ein Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 20 Prozent des Entgelts, das für eine Stunde Arbeit in der jeweiligen Entgeltgruppe bei Stufe 3 gezahlt wird.
- Existiert keine tarifvertragliche Regelung, so besteht gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ausgleichsanspruch, der entweder in bezahlten freien Tagen oder in einem angemessenen Zuschlag zum Bruttoarbeitsentgelt bestehen kann.
- Meist wird dann im Arbeitsvertrag als konkreter Anspruchsgrundlage geregelt sein, in welcher Höhe eine Nachtschichtzulage gezahlt wird.
- Nacharbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt dabei dann vor, wenn in der Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr mehr als zwei Stunden gearbeitet wird, vgl. § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG.
Das Arbeitszeitgesetz untersagt es Ihnen als Arbeitnehmer, an Sonntagen und gesetzlichen …
Kollision von Zuschlägen
- Streit kann leicht darüber entstehen, in welcher Höhe Zuschläge zu zahlen sind, wenn mehrere davon theoretisch aufeinandertreffen. So kann es beispielsweise passieren, dass Überstunden auch in der Nacht geleistet werden bzw. an einem Sonn- oder Feiertag.
- Es kommt dann im Einzelfall darauf an, wie die tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung formuliert ist.
- Der TV-L sieht beispielsweise vor, dass beim Zusammentreffen von Zeitzuschläge wie beispielsweise dem Zuschlag für Sonntagsarbeit oder Arbeit am 24. Dezember nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt wird.
Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es keinen Anspruch per Gesetz auf eine Zulage, jedoch sieht das Gesetz einen entsprechenden Ausgleichsanspruch bei Nachtarbeit vor.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?