Haben Sie einen Bauunternehmer mit der Errichtung Ihrer Immobilie beauftragt, steht die Abnahme im Zentrum Ihrer Rechtsposition. Bedenken Sie, dass hier die meisten Fehler gemacht werden.
Die Abnahme steht im Zentrum des Baurechts
- Mit der Abnahme bekunden Sie gegenüber dem Bauunternehmer, dass Sie dessen erbrachten Leistungen geprüft haben und als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennen.
- Beachten Sie, dass Sie mit der Abnahme den Bauunternehmer endgültig bezahlen müssen und Gewährleistungsansprüche für Ihnen bekannte Mängel entfallen. Vor allem kehrt sich die Beweislast für Baumängel zu Ihren Lasten um.
- Sie können in jeder Bauphase vom Bauunternehmer Nachbesserung verlangen. Schließlich ist der Bauunternehmer verpflichtet und kann die Abnahme erst dann von Ihnen verlangen, wenn er das Bauwerk vertragsgerecht und mängelfrei vollendet hat.
Unternehmer muss innerhalb der Nachbesserungsfristen Mängel beseitigen
- Sie müssen dem Unternehmer regelmäßig Nachbesserungsfristen einräumen, innerhalb derer er den Baumangel beseitigen kann. Solange Mängel vorliegen, dürfen Sie die Abnahme verweigern, aber nur, soweit es sich um wesentliche Mängel handelt (Dach ist nicht eingedeckt, Heizung funktioniert nicht).
- Vorsicht: Fordert der Bauunternehmer Sie zur Abnahme auf, müssen Sie innerhalb von zwölf Werktagen die Abnahme ausdrücklich verweigern oder eine förmliche Abnahme verlangen. Ansonsten gilt die Abnahme nach zwölf Werktagen als erfolgt. Ziehen Sie in das Haus ein, müssen Sie wissen, dass die Abnahme dann nach bereits sechs Werktagen als erfolgt gilt.
Jeder Bauvertrag, egal ob nach VOB oder BGB, sollte drei Termine enthalten. Als Bauherr bestehen …
Mängelvorbehalt in der Abnahme erklären
- Sie können die Abnahme allenfalls durchführen, wenn Sie sich im Abnahmeprotokoll Gewährleistungsrechte hinsichtlich bestimmter Mängel ausdrücklich vorbehalten.
- Ohne Vorbehalt verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte, da Ihnen der Mangel bekannt war oder als bekannt vorausgesetzt wird. War der Mangel nicht erkennbar, tragen Sie die Beweislast dafür, dass der Bauunternehmer für den Mangel verantwortlich ist und das Bauwerk nicht vertragsgerecht erstellt wurde.
Nehmen Sie Ihre Rechte wahr
- Wenn der Bauunternehmer auf Ihre Beanstandung hin nicht innerhalb der Nachbesserungsfristen die Baumängel beseitigt, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Stattdessen können Sie auch die Vergütung des Bauunternehmers mindern.
- Sie brauchen keine Nachbesserungsfristen zu setzen, wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert oder die Nachbesserung fehlgeschlagen oder Ihnen schlicht unzumutbar ist.
- Achten Sie darauf, dass ein nach VOB geschlossener Bauvertrag von Ihnen die schriftliche Mängelbeseitigung verlangt. Erscheint die Mängelbeseitigung unmöglich oder wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, können Sie nach VOB nur einen Preisnachlass fordern. Einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag haben Sie nicht. Schadensersatz können Sie nur bei wesentlichen Mängeln verlangen.
Sie sind gut beraten, sich spätestens bei der Abnahme von einem Bausachverständigen beraten und sich gegebenenfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Dieser Artikel kann Ihnen angesichts der Komplexität der Materie nur unverbindliche erste Hinweise liefern.
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