Wenn Sie als Arzthelferin den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchten, liegt es auch an Ihnen selbst, Ihre Situation zu gestalten.
Mutterschutz nur bei Kenntnis der Schwangerschaft
- Informieren Sie sobald wie möglich Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft. Am besten machen Sie dies schriftlich.
- Erst vom Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft ist Ihr Arbeitgeber straf- und zivilrechtlich für die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften verantwortlich. Vor allem darf Ihnen nicht mehr gekündigt werden.
- Der eigentliche Mutterschutz, also die Zeit, in der Sie überhaupt nicht arbeiten dürfen, beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach.
Helfen Sie sich als Arzthelferin auch mal selbst
- Da Sie als Arzthelferin mit kranken Menschen, mit vielleicht gefährlichen Stoffen und Maschinen in Berührung kommen, kann dies Auswirkungen auf den Mutterschutz haben. Allgemein ist maßgebend, dass Sie nichts machen müssen oder dürfen, dass Ihnen oder Ihrem Kind Schaden zufügt (§ 2 I MuSchG).
- So sind Sie als Arzthelferin gefährdet, wenn Sie mit infektiösem Material oder ansteckenden Krankheiten in Berührung kommen könnten oder Sie mit irgendwelchen Körperflüssigkeiten in Kontakt kommen.
- Sie dürfen keine offenen Wunden mehr versorgen, da Sie sich dabei infizieren könnten.
- Sie dürfen keine Blutabnahme mehr durchführen.
- Allein das Tragen von Handschuhen ist nicht geeignet, den Mutterschutz absolut zu gewährleisten.
- In Bezug auf Bildschirmarbeit gibt es für werdende Mütter noch keine besonderen gesetzlichen Beschäftigungsverbote oder irgendwelche Beschränkungen, da hierzu bisher keine wissenschaftlichen Untersuchungen vorliegen, die ein erhöhtes Risiko für den Schwangerschaftsverlauf nachweisen.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - diese …
Ihre Situation ist individuell zu beurteilen
- Arbeiten Sie in einer Röntgenpraxis, ist sicherzustellen, dass jegliche Gefährdung ausgeschlossen ist. Allgemein verpflichtet die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz den Arbeitgeber, rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der Sie durch bestimmte "chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden könnten, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung" zu beurteilen und die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (§ 5 MuSchArbV).
- Auch dürfen Sie keine Arbeiten mehr ausüben, bei denen Sie regelmäßig mehr als fünf Kilo Gewicht oder im Einzelfall zehn Kilo Gewicht heben, bewegen oder befördern müssen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie schwergewichtige Patienten auf den Behandlungstisch heben müssen.
- Im Übrigen lesen Sie § 4 MuSchG. In diesen Vorschriften sind konkrete Beschäftigungsbeschränkungen und Beschäftigungsverbote bezeichnet. Überprüfen Sie im Hinblick auf Ihre Situation, inwieweit eine dieser Bestimmungen auf Ihre Situation zutrifft.
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