Schwanger ist schwanger. Das Mutterschutzgesetz macht keinen Unterschied, ob Sie unbefristet arbeiten oder nur einen Jahresvertrag haben. Der Mutterschutz gilt nach dem Mutterschutzgesetz für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 MuSchG).
Jahresvertrag endet automatisch ohne Kündigung
- Aber: Ihr Jahresvertrag endet natürlich zu dem Zeitpunkt, der in Ihrem Arbeitsvertrag als Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.
- In diesem Fall bedarf es keiner Kündigung, sodass auch das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes nicht gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwanger sind oder vor weniger als vier Monaten (Ablauf der Schutzfrist) entbunden haben.
- Das Mutterschutzgesetz schützt Sie nämlich nur, wenn der Jahresvertrag vorzeitig durch Kündigung des Arbeitgebers vorzeitig aufgelöst werden soll. Die Information über den bevorstehenden Ablauf oder die Nichtverlängerung Ihres befristeten Jahresvertrages stellt keine Kündigung dar.
- Lediglich dann, wenn sich die Befristung als unwirksam herausstellen sollte, führt dieser Umstand zur Geltung des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit und somit zur Anwendung des Kündigungsschutzverbotes nach dem Mutterschutzgesetz.
- Ihr Arbeitgeber ist beim Auslaufen des Jahresvertrages auch nicht verpflichtet, Sie anschließend in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Für Frauen ist die erste Schwangerschaft ein aufgregendes Erlebnis, mit dem sich der Wunsch nach …
Mutterschutz beinhaltet Diskriminierungsverbot
- Nur dann, wenn der Arbeitgeber die Übernahme wegen einer bei Fristablauf bestehenden Schwangerschaft ablehnen sollte, verstößt er gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a II BGB. Allerdings resultiert auch daraus keine Weiterbeschäftigungspflicht, sondern allenfalls wegen der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers.
- Werden Sie also während des Jahresvertrages schwanger und besteht Ihr Arbeitsverhältnis noch mehr als vier Monate, unterliegen Sie dem Mutterschutz.
- Mutterschutz bedeutet für Sie, dass Sie bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen. Endet Ihr Jahresvertrag in dieser Zeit, wird der Mutterschutz faktisch gegenstandslos, dass Sie ohnehin nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen.
Informieren Sie den Arbeitgeber frühzeitig
- Beachten Sie, dass Sie Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich melden, sobald Ihnen Ihr Zustand bekannt wird. Nur dann kann der Arbeitgeber die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes beachten.
- Sind Sie nur vermutlich schwanger, informieren Sie den Arbeitgeber trotzdem. Es ist dann seine Sache, Sie zu veranlassen, Ihre bloße Vermutung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
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