Wenn Sie Ihre persönliche Haftung als Unternehmer vermeiden möchten, gründen Sie eine Kapitalgesellschaft. Dies ist meist eine GmbH.
Die Mindeststammeinlage beträgt 1/4 der Stammeinlage
Im Gesellschaftsvertrag werden das Stammkapital der GmbH und die Stammeinlagen der Gesellschafter bestimmt. Der Betrag des Stammkapitals und der Stammeinlagen muss das gesetzliche Minimum erreichen. Neben Geldeinlagen sind auch Sacheinlagen zulässig.
- Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Es dient der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Zugleich stellt es den Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH dar.
- Bei Gründung der Gesellschaft muss jeder Gesellschafter eine Mindeststammeinlage auf seine eigene Stammeinlage und somit das Stammkapital leisten.
- Bevor die GmbH in das Handelsregister eingetragen werden kann, muss jeder Gesellschafter seine Mindeststammeinlage geleistet haben. Diese Mindeststammeinlage beträgt mindestens ein Viertel des Gesamtbetrages, den jeder Gesellschafter leisten muss. Zudem muss der Gesamtbetrag der eingezahlten Einlagen 12,500 € erreichen. Der Wert eventuell eingebrachter Sacheinlagen wird mitgerechnet.
Das Stammkapital prägt die Werthaltigkeit einer GmbH. Mit einer ordnungsgemäßen Verwendung …
Beispiel: Stammkapital 100.000 €. Geldeinlage Gesellschafter A: 60.000 €, Geldeinlage Gesellschafter B: 40.000 €. Mindeststammeinlage A: 15.000 €, B. 10.000 €.
Der Einlagenanspruch ist unabdingbar
Dieser Einlagenanspruch darf nicht gestundet werden. Ebenso wenig darf der Gesellschafter gegen den Einlagenanspruch der Gesellschaft mit einer eigenen Forderung aufrechnen.
- Ist der Gesellschafter mit der Zahlung seiner Mindeststammeinlage in Verzug, muss er Verzugszinsen zahlen. Außerdem kann gegen ihn der Ausschluss aus der Gesellschaft betrieben werden (Kaduzierung).
- Sofern die Stammeinlage von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erbracht wird, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen (Ausfallhaftung).
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