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Mietvertrag rückgängig machen - was Sie beachten sollten

Vertrag ist Vertrag. Wenn Sie einen Mietvertrag rückgängig machen wollen, brauchen Sie einen wichtigen Grund oder Sie einigen sich mit dem Vermieter über eine einvernehmliche Auflösung.

Vertragsauflösung nur bei wichtigem Grund.
Vertragsauflösung nur bei wichtigem Grund. © Uli Carthäuser / Pixelio

Wenn Sie einen Mietvertrag unterzeichnet haben, können Sie Ihre Erklärung normalerweise nicht mehr rückgängig machen. Ihnen steht kein Widerrufsrecht zu. Der Vertrag ist gültig. Auch Sie sind schließlich daran interessiert, dass der Vermieter zu seinem Wort steht und nicht versucht, den Mietvertrag einseitig wieder aufzulösen.

Der Mietvertrag ist bindend

  • Wollte man Ihnen als Vertragspartei das Recht zugestehen, einen vereinbaren Mietvertrag nach Gutdünken wieder rückgängig zu machen, bräuchte man keine Verträge abzuschließen. Sie wären von vornherein unverbindlich und wertlos. Keine Partei könnte sich auf die andere verlassen.
  • Fehleinschätzungen (Wohnung ist zu klein oder zu groß) gehen zu Ihren Lasten.

Verträge nur mit wichtigem Grund rückgängig machen

  • Also brauchen Sie einen wichtigen Grund, der Sie faktisch zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn der Vermieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllen kann oder erfüllen will.
  • Verweigert Ihnen der Vermieter den Zutritt zur Mietwohnung oder kann er Ihnen die Mietwohnung nicht zur Verfügung stellen, weil der Vormieter nicht auszieht, können Sie nach Setzung einer angemessenen Abhilfefrist den Mietvertrag fristlos kündigen.
  • Der wichtige Grund muss aber so schwerwiegend sein, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, sich am Mietvertrag festhalten zu lassen. 
  • Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Brennt die Wohnung wegen Blitzschlags ab, können Sie trotzdem kündigen. Eine Abhilfefrist bedarf es dann nicht.
  • Beachten Sie, dass der Vermieter aber auch zur Bedingung gemacht haben kann, dass Sie vor Ihrem Einzug die Kaution oder eine Vorauszahlung auf die Miete leisten. In diesem Fall sind Sie vorleistungspflichtig und können nicht kündigen.

Alternativ verbleibt nur die einvernehmliche Auflösung

Liegt kein wichtiger Grund vor, bleibt Ihnen nur, mit dem Vermieter zu verhandeln und eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages zu erreichen.

  • Soweit der Vermieter Aufwendungen hatte, beispielsweise eine Provision an den Wohnungsmakler bezahlt hat oder Inseratkosten aufwendete, sollten Sie ihm anbieten, diese zu ersetzen. Sie wären aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes dazu ohnehin verpflichtet.
  • Die Stellung eines Ersatzmieters muss der Vermieter nicht akzeptieren. Er hat den Mietvertrag mit Ihnen geschlossen und braucht sich nicht auf eine andere Person verweisen zu lassen. Dieser Umstand kann allenfalls im Rahmen einer Schadensersatzberechnung gewürdigt werden.
  • Ansonsten haben Sie dann eine gute Chance, den Vermieter zur Auflösung des Mietvertrages zu bewegen und den Mietvertrag rückgängig zu machen, wenn Sie schwerwiegende persönliche Gründe anführen können. Diese können in einer überraschenden beruflichen Umorientierung begründet sein aber auch in einer Verschlechterung Ihrer finanziellen Verhältnisse.
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