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Mieterauskunft einholen - so geht's

Viele Vermieter haben Angst vor Mietnomaden. Um sich derer zu erwehren, können Sie eine Mieterauskunft verlangen. Lesen Sie, wie das geht, was es Ihnen bringt und was Sie nichts angeht.

Mieter ist nicht immer auskunftspflichtig.
Mieter ist nicht immer auskunftspflichtig.

Eines vorweg: Als Vermieter können Sie einen Mietinteressenten alles Mögliche fragen, antworten muss er Ihnen nicht. Sie sind aber auch nicht verpflichtet, ihm dann einen Mietvertrag anzubieten.

Mieterauskunft setzt Freiwilligkeit voraus

  • Anders ist die Situation, wenn der Mieter bereit ist, bestimmte Ihrer Fragen zu beantworten. Dann kommt es darauf an, inwieweit der Mieter verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen und wann er schwindeln darf.
  • Ungefragt muss der Mieter jedenfalls nichts sagen. Allenfalls dann, wenn er die Miete nur mithilfe des Sozialamtes zahlen kann, muss er Sie ungefragt unterrichten.
  • Sie können, wie dies vielfach wohl insbesondere bei einer großen Interessentenzahl üblich geworden ist, dem Mietinteressenten einen Fragebogen vorzulegen und ihn auffordern, die in dieser Mieterauskunft enthaltenen Fragen zu beantworten. Bei Abschluss des Mietvertrages dürfen Sie nach der Rechtsprechung für den Aufwand zur Mieterauskunft sogar eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese sollte in Abhängigkeit von der Höhe der Miete höchstens ca. 50-70 € betragen.

Darauf muss der Interessent antworten

  • Sie dürfen den Mietinteressenten in der Mieterauskunft auf jeden Fall nach seinem Arbeitgeber fragen und verlangen, dass er eine Gehalts- oder Rentenbescheinigung präsentiert. Damit können Sie seine Bonität einschätzen. Gibt der Mietinteressent Auskunft, muss er in diesem Fall die Wahrheit sagen. Schwindelt er, begründet sich daraus ein späteres Anfechtungsrecht des Mietvertrages.
  • Der Interessent muss angeben, mit wem und mit wie vielen Personen er in die Wohnung einziehen will.
  • Auch soll er verpflichtet sein, anzugeben, ob er mit einem künftigen Mitbewohner verheiratet ist oder nicht.

Das geht Sie nichts an

  • Sie haben jedenfalls kein Auskunftsrecht und der Interessent darf in der Mieterauskunft die Unwahrheit sagen, wenn Sie ihn nach privaten oder intimen Details befragen. Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren, Rauchergewohnheiten, Kinderwünsche, Staatsangehörigkeit oder Schwangerschaft gehen Sie nichts an.
  • Auch falsche oder unvollständige Angaben in einer Selbstauskunft des Mietinteressenten berechtigen Sie nicht, nach einem gewissen Zeitverlauf das Mietverhältnis anzufechten. In einem Fall hatte ein Interessent verschwiegen, schon einmal die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Die Anfechtung des Vermieters wurde zurückgewiesen, weil der Mieter zwischenzeitlich beruflich abgesichert war, ein ausreichendes Einkommen hatte und regelmäßig die Miete zahlte.
  • Wichtig ist, dass Sie Ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf die Auskünfte des Mieters abstellen, sondern auch auf die Persönlichkeit Rücksicht nehmen und Ihr Risiko nicht ausschließlich nach den Kriterien bestimmen, nach denen Banken Kredite vergeben.
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