Der Mehrverpflegungsaufwand und seine Pauschbeträge
- Der Mehrverpflegungsaufwand wird umgangssprachlich auch dem Begriff Reisespesen bezeichnet. Allerdings sollten Sie diese Kosten nicht mit jenen für Bewirtung oder für Arbeitsessen verwechseln. Leider können Sie die tatsächlichen Verpflegungskosten aufgrund beruflicher Reisen steuerlich nicht abzusetzen. Es gibt aber zeitlich abhängige Verpflegungspauschalen, die Sie als Mehrverpflegungsaufwand unter bestimmten Abwesenheitszeiten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
- Diese Pauschalen können Sie bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten oder auch Fahrtätigkeiten absetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier für Sie überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt. Ebenso unwichtig für die Absetzbarkeit ist die jeweilige Verpflegungssituation an Ihrem Einsatzort.
Die Sätze für Reisespesen im In- und Ausland
- Bei den Pauschalsätzen des Mehrverpflegungsaufwandes unterscheiden Sie zwischen Inlands- und Auslandsreisen. Die Sätze für Auslandsaufenthalte werden regelmäßig überarbeitet, und zwar abhängig von den dort geltenden Preisen. Hier finden Sie eine Übersicht (PDF-Datei) der aktuell geltenden Pauschbeträge.
- Die Pauschbeträge sind nach den Abwesenheitszeiten pro Reisetag gestaffelt. Bei inländischen Dienstreisen gelten folgende Beträge: Für eine Abwesenheit von 24 Stunden können Sie pauschal 24 Euro geltend machen, bei 14 bis 24 Stunden sind es 12 Euro, und wenn Sie weniger als 14 aber mindestens acht Stunden abwesend sind, können Sie 6 Euro ansetzen.
- Achten Sie darauf, dass Sie beim Finanzamt nachweisen müssen, dass Sie aus betrieblichen Gründen unterwegs waren. Entweder bestätigt dies Ihr Arbeitgeber oder Sie müssen - als Selbstständiger - eine Reisekostenabrechnung als Eigenbeleg aufstellen. Darin vermerken Sie alle Daten wie Datum und Uhrzeit Ihrer Abreise, den Reisezweck und ebenso das Datum und die jeweilige Uhrzeit Ihrer Ankunft im Betrieb bzw. zu Hause. In den Verpflegungspauschalen ist keine Umsatzsteuer enthalten und so können Sie dafür keinen Vorsteuerabzug anwenden.
Wer beruflich viel unterwegs ist, hat entsprechende Reisekosten. Arbeitnehmer bekommen diese ganz …
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