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Lohnkürzung durch Arbeitgeber - Hinweise für Arbeitnehmer

Arbeitsverweigerung kann zur Lohnkürzung führen.
Arbeitsverweigerung kann zur Lohnkürzung führen.
Wenn plötzlich weniger Geld auf dem Konto landet, wird Sie das als Angestellter kaum freuen. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber dann noch erklärt, Sie hätten dies durch schlechte Arbeitsleistungen selbst zu verantworten, können Sie sich mit Erfolg dagegen wehren. Denn eine einseitige Lohnkürzung durch den Arbeitgeber aus diesem Grund ist nicht zulässig.

Auch in einem Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Ihr Arbeitgeber darf daher Ihren Lohn nicht einfach einseitig kürzen, um dadurch weniger Personalkosten zu haben.

Lohnkürzung durch Änderungskündigung

  • Ist Ihr Chef mit Ihren Arbeitsleistungen nicht zufrieden, ist dies noch kein Grund für eine einseitige Lohnminderung. Denn als Arbeitnehmer schulden Sie nur die Arbeitsleistung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Arbeitsqualität oder ein bestimmtes Ergebnis zu liefern.
  • Eine Lohnkürzung kann im Ausnahmefall durch eine Änderungskündigung infrage kommen. Arbeitet der Betrieb nicht rentabel und kommt in wirtschaftliche Probleme, sodass bei einer Stilllegung sämtliche Arbeitsplätze gefährdet wären, sind Lohnkürzungen das mildere Mittel. Eine entsprechende Änderungskündigung kann daher aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein.
  • Umgekehrt ist sie jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Lohnminderungen nur dazu dienen sollen, den Betrieb noch rentabler zu machen und den Betriebsgewinn zu erhöhen. Der Arbeitgeber muss sich vorher überlegen, zu welchen Konditionen er Beschäftigte einstellt. 

Lohnminderung durch den Arbeitgeber

  • Arbeitsleistung und Lohnzahlung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma). Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, ist dieses Verhältnis gestört. Doch nicht jede Störung führt dazu, dass der Dienstgeber den Lohn einbehalten oder kürzen darf.
  • Erbringen Sie Ihre Arbeitsleistung nicht und haben Sie dies zu vertreten, kommt eine Lohnkürzung in Betracht. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie zu festen Zeiten arbeiten müssen und ohne Grund einfach den Arbeitsplatz verlassen.
  • Bei einer vorübergehenden Verhinderung zur Arbeitsleistung sieht § 616 BGB eine besondere Regelung vor. Als Arbeitnehmer verlieren Sie Ihren Vergütungsanspruch nicht, wenn Sie für eine nur unerheblich kurze Zeit ohne Ihr Verschulden durch einen persönlichen Grund an der Arbeitsleistung gehindert sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie Ihr plötzlich erkranktes Kind morgens ins Krankenhaus bringen müssen. 

Eine einseitige Lohnminderung durch den Arbeitgeber ist nicht so ohne weiteres möglich. Aus betriebsbedingten Gründen kann eine Änderungskündigung zur Lohnminderung allerdings gerechtfertigt sein.

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