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Langzeit-Lieferantenerklärung - Definition

Gerade bei grenzüberschreitenden Lieferungen werden Lieferantenerklärungen immer wichtiger. Dabei ist die Langzeit-Lieferantenerklärung eine besondere Form, über welche Sie sich gut informieren sollten.

Gerade an den Grenzen benötigen Sie die Lieferantenerklärung.
Gerade an den Grenzen benötigen Sie die Lieferantenerklärung.

Die Lieferantenerklärung - grundlegende Informationen

  • Eine Lieferantenerklärung ist nicht gesetzlich vorgegeben, kann aber vom Empfänger der Ware verlangt werden. Dies muss jedoch explizit aus der Rechnung, dem Vertrag bzw. dem Lieferschein hervorgehen. 
  • Weiterhin sind solche Lieferantenerklärungen nur innerhalb der Gemeinschaft gültig. Für den Verkehr in andere Länder, zum Beispiel der Türkei, benötigen Sie andere Dokumente.
  • Dabei entscheidet man zwischen Lieferantenerklärungen mit oder ohne Ursprung. Weiterhin gibt es Einzel- und auch Langzeit-Lieferantenerklärungen.

Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen - Unterschied

  • Einzel-Lieferantenerklärungen gelten, wie der Name schon sagt, nur für eine einzelne Lieferung. Langzeit-Lieferantenerklärungen gelten dagegen über einen zuvor festgelegten Zeitraum. Dies bedeutet eine immense Verringerung des Verwaltungsaufwands.
  • Der maximal gültige Zeitraum hierfür beträgt ein Jahr. Zudem gilt die Erklärung für alle Waren, welche in diesem Zeitraum geliefert werden.
  • Falls also eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung in Betracht gezogen wird, muss die Ursprungseigenschaft der zu liefernden Waren über den gesamten Zeitraum (also maximal ein Jahr) gesichert sein. Ändert sich etwas an den Eigenschaften, der in der Erklärung definierten Waren, muss der Vertragspartner umgehend informiert werden.
  • Zusätzlich müssen die Waren, um welche es sich handelt, genau definiert und beschrieben werden. Dies betrifft die Art der Ware, das Aussehen, der Wert etc. 
  • Zu beachten ist weiterhin, dass, falls der in der Langzeit-Lieferantenerklärung angegebene Ursprung sich als falsch herausstellt, eine Nachverzollung der gelieferten Waren verlangt werden kann.
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