Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Kurzarbeitergeld
Wie jede staatliche Transferleistung, ist auch der Bezug von Kurzarbeitergeld an bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist stets ein erheblicher Arbeitsausfall in einem Betrieb. Dieser führt zu einer vorrübergehenden Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, von der alle oder nur einzelne Arbeitnehmer eines Unternehmens, beispielsweise bestimmte Abteilungen oder Divisions, betroffen sein können. Die §§ 95 ff. des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) berechtigen den Arbeitgeber, für seinen Betrieb Kurzarbeit anzuordnen.
- Der Arbeitsausfall muss dabei erheblich sein. Es muss sich um ein unabwendbares, jedoch vorübergehendes Ereignis handeln.
- Die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles muss durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden. Anerkannt werden saisonale, branchenübliche oder auch witterungsbedingte Gegebenheiten.
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss durch die Kurzarbeit Einkommensverluste von mehr als 10 % erfahren. Mindestens ein Arbeitnehmer muss im Betrieb beschäftigt sein.
- Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer dürfen weder gekündigt werden, noch von Aufhebungsverträgen betroffen sein. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes, welches das Arbeitsamt für die Dauer der Kurzarbeit zahlt, schwankt zwischen 60 % (Standardsatz) und 67 % (erhöhter Satz bei einem eingetragenen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte) des Nettoentgeltbetrages. Kurzarbeit ist auf sechs Monate begrenzt.
In Kurzarbeit gehen zu müssen, ist nicht nur wegen der unsicheren wirtschaftlichen Lage des …
Kurzarbeit und 400-Euro-Jobs
Während der Dauer von Kurzarbeit werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, also Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, angerechnet auf etwa 80 % des sonstigen normalen Bruttoentgeltes des von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebers abgeführt.
- Grundsätzlich hat die Agentur für Arbeit während der Dauer von Kurzarbeit das Recht, den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer vorübergehend in ein anderes Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Zweitarbeitsverhältnis, zu vermitteln. Der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein solches angebotenes Arbeitsverhältnis anzunehmen. Tut er dies nicht, wird ihm der Bezug des Kurzarbeitergeldes für drei Wochen durch die Agentur für Arbeit gesperrt.
- Nimmt der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer während der Dauer der Kurzarbeit eine zusätzliche Beschäftigung, beispielsweise einen 400-Euro-Job, eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als sogenannter mithelfender Familienangehöriger auf, so verringern die dadurch erzielten Arbeitseinkünfte gemäß § 106 Absatz 3 SGB III die Höhe des Kurzarbeitergeldes in entsprechender Weise.
- Grundsätzlich muss jeder 400-Euro-Job, der während der Dauer der angeordneten Kurzarbeit vom Betroffenen angenommen wird, dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
- Es ist sinnvoll, sich vom bisherigen Arbeitgeber eine schriftliche Einverständniserklärung zur Ausübung des 400-Euro-Jobs (Nebentätigkeitserlaubnis) ausstellen zu lassen, um nicht Gefahr zu laufen, möglicherweise fristlos gekündigt zu werden, da die arbeitsvertragliche Auflage verletzt wurde. Nach dieser hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des Arbeitgebers erfolgen.
- Unterbleibt die Anzeige eines 400-Euro-Jobs, so riskiert der betroffene Arbeitnehmer nicht nur die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern auch Regressansprüche durch de Bundesagentur für Arbeit. Denn nach § 60 Absatz 1 SGB I ist die Bundesagentur in diesem Fall dazu berechtigt, das zu viel gezahlte Kurzarbeitergeld vom Arbeitnehmer zurückzufordern.
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