Eine Kündigungsschutzklage hat Erfolg, wenn diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingeht. Versäumen Sie diese Frist, ist die Klage verspätet und damit unzulässig. Dann wäre die Kündigung wirksam. Also kommt es darauf an, wie die Frist berechnet wird.
Ihre Kenntnis bleibt für den Kündigungszugang unerheblich
- Der maßgebliche Rechtsbegriff ist der des “Zugangs“. Nach allgemeinem Vertragsrecht geht eine Kündigung zu und wird wirksam, wenn sie in den Machtbereich des zu Kündigenden gelangt ist und der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Entscheidend ist also, wann Sie von der Kündigung Kenntnis nehmen können; nicht dagegen, wann Sie tatsächlich Kenntnis genommen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Bewertung wiederholt bestätigt (u.a. BAG-Urteil v. 24.06.2004 - 2 AZR 461/03).
- Sie müssen also davon ausgehen, dass die schriftliche Kündigung Ihres Arbeitgebers in dem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem sie in Ihren Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Unerheblich bleibt, dass Sie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub waren. Unerheblich bleibt auch, dass Ihr Arbeitgeber wusste, dass Sie im Urlaub sind.
- Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage berechnet sich also danach, wann die Kündigung in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Im ungünstigsten Fall ist die Frist bei Ihrer Urlaubsrückkehr bereits abgelaufen.
- Kündigungen sind übrigens immer schriftlich zu erklären. Eine mündliche Kündigung oder per E-Mail, Telefax oder SMS ist unwirksam (§ 623 BGB).
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Beantragen Sie Wiedereinsetzung
- Die einzige Chance, die Ihnen noch verbleibt, besteht darin, die Kündigungsschutzklage mit einem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu verbinden. Auch diesen Antrag müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Kündigung beim Gericht einreichen. Ihr argumentativer Ansatzpunkt ist, dass nach allgemeinem Vertragsrecht eine Kündigungserklärung dann zugeht, wenn und sobald mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Da Ihr Arbeitgeber wusste, dass Sie im Urlaub sind, konnte er eigentlich nicht mit dem Zugang rechnen.
- Hinzu kommt argumentativ, dass sich Ihr Arbeitgeber treuwidrig und vielleicht auch schikanös verhält, wenn er Sie in Kenntnis Ihrer Urlaubsabwesenheit kündigt und offensichtlich damit rechnet, dass Sie aus diesem Grunde die Kündigungsschutzklage wegen der Fristversäumnis nicht mehr beim Gericht einreichen können (BAG NJW 1989, 2213).
Um diesen Problemen von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollten Sie Vorsorge treffen. Insbesondere gilt dies, wenn Sie mit der Kündigung rechnen müssen. Beauftragen Sie eine Vertrauensperson, Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren und die Post zu sichten. Befindet sich darunter ein wichtiges Schreiben (Behörde, Arbeitgeber, Versicherung), sollten Sie benachrichtigt werden. Sie könnten dann im Urlaub alles Notwendige veranlassen.
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