Die Kündigungsfrist bei der Krankenversicherung
- Sie können nicht einfach die Krankenkasse zum nächsten Monatsersten kündigen. Es gibt eine gesetzliche Kündigungsfrist, die Sie einhalten müssen.
- Gekündigt wird bei einem Krankenkassenwechsel in der gesetzlichen Krankenkasse zum übernächsten Monatsende. Sie haben also mindestens zwei Monate, die Sie noch in der alten Krankenkasse verbringen werden.
- Zumeist ist diese Zeit sogar noch länger, da Sie die Kündigung rechtzeitig vor dem Beginn des ersten vollen Monats abschicken sollten, der zur zweimonatigen Frist gehört.
- Ist es also zum Beispiel gerade der 10. eines Monats oder sogar nur der Erste, kündigen Sie die Mitgliedschaft mit Ihrer fristgerechten Kündigung dennoch erst zum Letzten des übernächsten Monats.
- Diese Fristen gelten auch, wenn Ihre Krankenkasse sich entschließt, einen Zusatzbeitrag zu erheben oder die Beitragssätze zu erhöhen.
- Will sich Ihre Krankenkasse mit einer anderen zusammentun, die Ihnen einfach nicht gefällt, so können Sie ebenfalls einen Krankenkassenwechsel vornehmen.
In Deutschland besteht seit 2009 Krankenversicherungspflicht. Jeder Bürger muss entweder Mitglied …
Den Krankenkassenwechsel gut organisieren
- Gekündigt wird niemals nur mündlich. Sie müssen ein Kündigungsschreiben losschicken und dabei empfiehlt sich immer ein Einschreiben mit Rückschein, damit Sie die Sicherheit des Zugangs zur genauen Berechnung der Kündigungsfrist haben.
- Leiten Sie Ihren Krankenkassenwechsel erst ein, wenn Sie sich für eine neue Krankenkasse entschieden haben. Sie benötigen ohnehin später den Nachweis, dass Sie weiterhin in einer Krankenkasse Mitglied sind, sonst wird der Wechsel ungültig.
- Sobald Ihre alte Krankenkasse die Kündigung erhalten hat, muss sie Ihnen binnen zwei Wochen eine Bestätigung zuschicken.
- Senden Sie diese Bestätigung an Ihre neue Krankenkasse und auch an Ihren Arbeitgeber.
- Die Mitgliedschaftsbestätigung der neuen Krankenkasse übersenden Sie in Kopie an Ihre alte Krankenkasse.
Am Ende sollte jede der Krankenkassen von der Aufnahme bzw. dem Ausscheiden schriftlich einen Nachweis erhalten haben. Damit ist der Wechsel gültig und Sie sind Mitglied in der Krankenkasse Ihrer Wahl.
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