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Kündigung vom Gewerbemietvertrag - was Sie dabei beachten sollten

Die Geschäftsraummiete bedarf individueller Vereinbarung.
Die Geschäftsraummiete bedarf individueller Vereinbarung.
Die Kündigung bei einem Gewerbemietvertrag folgt anderen Regeln als die eines Wohnraummietvertrages. Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie die Regeln kennen.

Bei einem Gewerbemietvertrag gibt es keine sozialen Schutzvorschriften. Das Mietrecht beschränkt sich darauf, für die ordentliche Kündigung eine Kündigungsfrist zu bestimmen (§ 580a II BGB).

Wer kündigt, muss den Zugang sicherstellen

  • Die Kündigung ist bei einem Gewerbemietvertrag zum Ablauf des auf das Quartal folgende Kalendervierteljahr möglich. Für jede Partei, also Mieter und Vermieter, gilt die gleiche Kündigungsfrist, es sei denn, im Gewerbemietvertrag sind andere Kündigungsfristen ausdrücklich vereinbart.
  • Voraussetzung ist, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag dem Vermieter oder dem Mieter zugeht. Wenn Sie kündigen, sind Sie für den Zugang beim Vertragspartner beweispflichtig.

So berechnen Sie die Frist zur Kündigung

  • Beispiel: Ihre Kündigung zum 3. Juli wird zum 31. Dezember wirksam. Erklären Sie die Kündigung erst zum 4. Juli, ist sie verfristet und beendet den Gewerbemietvertrag erst zum 31. März des folgenden Jahres.
  • Ist der Gewerbemietvertrag befristet abgeschlossen, endet er automatisch mit Ablauf der Frist, ohne dass es der Kündigung bedarf.

So wird der Gewerbemietvertrag abgewickelt

  • Nach der Beendigung des Gewerbemietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Geschäftsräume zurückzugeben. Er hat das Recht, Einrichtungen, mit denen er die Geschäftsräume versehen hat (Regale, Stellwände), wegzunehmen. Umgekehrt ist der Mieter verpflichtet, Umbauten und Einrichtungen zu entfernen und muss den ursprünglichen Zustand der Geschäftsräume wiederherstellen.
  • Als Vermieter können Sie die Wegnahme fester Einrichtungen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden.
  • Gibt der Mieter nach der Kündigung und Beendigung des Gewerbemietvertrages die Geschäftsräume nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen.
  • Hat der Mieter Teile der Geschäftsräume untervermietet, muss er selbst dafür Sorge tragen, dass der Untermieter auszieht. Andernfalls behält er dem Vermieter die Mietsache vor und muss eine Nutzungsentschädigung zahlen. Auf ein Verschulden des Mieters kommt es nicht an.
  • Haben die Parteien im Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen ausführt, hat der Vermieter Schadensersatzansprüche, wenn der Mieter in Verzug ist und trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht renoviert. Meist findet sich im Gewerbemietvertrag ein Hinweis, wie die Räume beim Auszug zurückzugeben sind.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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