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Krankschreibung und Krankenkasse - was Sie als Selbstständiger beim Krankengeld beachten sollten

Für Selbstständige kann eine Krankheit existenzbedrohend sein.
Für Selbstständige kann eine Krankheit existenzbedrohend sein.
Für Selbstständige kann eine längere Erkrankung schnell zu einer Existenzbedrohung werden. Denn nicht jeder Selbstständige ist in der Lage, einen mehrmonatigen Verdienstausfall finanziell abzufedern. Doch auch für Selbstständige zahlt die Krankenkasse bei einer "Krankschreibung" unter Umständen Krankengeld.

Jeder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer ist für den Krankheitsfall durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und das Krankengeld der Krankenkasse finanziell abgesichert. Das Krankengeld im Fall einer längeren Krankschreibung liegt zwar niedriger als das Arbeitsentgelt, doch bedeutet es eine finanzielle Grundabsicherung im Krankheitsfall. Als Selbstständiger haben Sie einen solchen Anspruch gegen Ihre Krankenkasse nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Krankengeld von der Krankenkasse für Selbstständige

  • Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte u. a. im Falle einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Sind Sie selbstständig, gilt für Sie jedoch die Ausschlussregel des § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, wonach hauptberuflich Selbstständige diesen Anspruch nicht haben.
  • Wollen Sie auch als Selbstständiger von Zahlungen Ihrer Krankenkasse im Krankheitsfall profitieren, müssen Sie gegenüber der Krankenkasse eine sogenannte "Wahlerklärung" abgeben. Hierdurch erklären Sie, dass Ihre Mitgliedschaft auch den Krankengeldanspruch mit einschließen soll, vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
  • Ihr Beitragssatz beträgt dann - wie für die pflichtversicherten Mitglieder - 15,5 %. Ohne Anspruch auf Krankengeld können Sie sich als Selbstständiger zum ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % bei der Krankenkasse versichern.

"Krankschreibung" und Wahltarife

  • Als Selbstständiger können Sie der Krankenkasse gegenüber nicht nur eine Wahlerklärung für das Krankengeld abgeben, sondern sich auch über einen Wahltarif zusätzlich absichern.
  • Mit einem Wahltarif für Krankengeld gem. § 53 Abs. 6 SGB V können Sie als Selbstständiger auch schon vor der siebten Wochen Krankengeld beziehen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie für eine solche Zeit des Verdienstausfalls bei "Krankschreibung" nicht genügend finanziell vorgesorgt haben.
  • Die Prämienzahlungen, die bei einem solchen Wahltarif von der Krankenkasse erhoben werden, müssen unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko, vom Alter und vom Geschlecht des Mitglieds festgelegt werden.

Für Selbstständige kann eine längere Krankheit schnell zu einer existenziellen Bedrohung werden. Daher sollte bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Wahlerklärung abgegeben werden, dass ein Krankengeldanspruch mit eingeschlossen sein soll.

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