ELStAM ersetzt die Lohnsteuerkarte in Papierform
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Noch bis Ende des Jahres 2013 bestand für Arbeitgeber die Möglichkeit, die Daten von der bisherigen Lohnsteuerkarte aus Pappe zu nutzen. Seit Anfang des Jahres 2014 besteht jedoch die Pflicht, diese Daten über das neu geschaffene digitale System zu nutzen und somit über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM. Mit diesem System werden alle Daten zur bisherigen Steuerkarte in Papierform digital übertragen.
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Mit ELStAM werden dabei die Merkmale bezeichnet, die vorher auf der Vorderseite der Steuerkarte zu finden waren. Somit zählen zu diesen Daten unter anderem die eingetragene Steuerklasse, der Eintrag zum Kirchensteuerabzug, eingetragene Freibeträge oder die Anzahl der Kinderfreibeträge. Arbeitgebern stehen diese Daten in der ELStAM-Datenbank vom Bundeszentralamt für Steuern zum Abruf bereit.
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Kommt es zu Änderungen, wie zum Beispiel durch eine Hochzeit oder durch die Geburt eines Kindes, dann können die Änderungen bei Arbeitnehmern durch das neue Verfahren automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Denn nach Eintragung der Daten im Melderegister kann der Arbeitgeber die geänderten Daten am Anfang des nächsten Monats abrufen, wodurch die Veränderung sofort berücksichtigt werden kann.
Obwohl es keine Karte mehr gibt, können Sie die Daten kontrollieren
Durch diese Digitalisierung kann somit keine Lohnsteuerkarte in Papierform mehr genutzt werden. Allerdings haben Sie dennoch die Möglichkeit, die Einträge zu kontrollieren.
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Zunächst einmal werden alle Daten für Sie in jeder Lohnabrechnung sichtbar. Deshalb sollten Sie jede Abrechnung überprüfen, damit Fehler sofort erkannt und korrigiert werden können.
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Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Einträge der ELStAM direkt über das Elster-Online-Portal abzurufen. Dazu ist vorab allerdings eine Registrierung erforderlich.
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Dem Datenschutz entsprechend besteht zudem die Möglichkeit, zu kontrollieren, welche Arbeitgeber Ihre Daten abgerufen haben. Dabei sind Sie auch berechtigt, Arbeitgeber sperren zu lassen, wodurch diese keinen Einblick mehr in die Daten erhalten. Das ist selbst dann möglich, wenn Sie aktuell Lohn vom betreffenden Arbeitgeber beziehen. Dann ist dieser Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, Ihren Lohn nach der Steuerklasse 6 zu besteuern.
Ihre Lohnsteuerkarte erhielten Sie bis bisher von Ihrer zuständigen Gemeinde. Ab 2011 gibt es …
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