In § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist geregelt, wer zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Seit dem 1. April 2007 betrifft dies durch die Regelung des neu hinzugekommenen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch Personen, die vorher keinen anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherung hatten.
Nachzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Wer beispielsweise nicht aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann trotzdem kraft Gesetzes versichert sein.
- Voraussetzung ist, dass er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder bisher weder privat noch gesetzlich versichert war und nicht zu einem der ausgeschlossenen Personenkreise gehört, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a) und b) SGB V.
- Der Beginn der Mitgliedschaft der auf diese Weise erfassten Pflichtmitglieder richtet sich nach § 186 Abs. 11 SGB V. Die Mitgliedschaft beginnt demgemäß mit dem ersten Tag, an dem nicht ein anderer Anspruch auf eine Krankenversicherung im Inland bestand; für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Einführung der Regelung am 01.04.2007 keinen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall hatten, beginnt die Mitgliedschaft an eben diesem Tage.
- Mit der Mitgliedschaft beginnt allerdings auch die Beitragspflicht. Bei "Rückkehrern" in die gesetzliche Krankenversicherung fordern die Krankenkassen daher regelmäßig eine Nachzahlung der Beiträge, die seit dem 1. April 2007 entstanden sind - und dies kann unter Umständen zu sehr hohen Summen führen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht nur eine Pflichtversicherung - etwa als …
Wenn keine Ermäßigung möglich ist
- In den Satzungen der meisten Krankenkassen ist allerdings für diesen Fall die Möglichkeit eines Erlasses oder einer Ermäßigung der Beiträge vorgesehen. Ausgeschlossen sein kann eine Ermäßigung allerdings, wenn beim Eintritt der Versicherungspflicht auch die Möglichkeit bestand, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn jemand - etwa aufgrund einer Scheidung - aus der Familienversicherung ausscheidet.
- Wenn keine Ermäßigung der Beiträge, die nachgefordert werden, möglich ist, kann immer noch ein Antrag auf Stundung gestellt werden.
- Voraussetzung ist, dass der Anspruch der Krankenkasse nicht gefährdet wird und eine sofortige Beitragseinziehung für den Versicherten eine "erhebliche Härte" bedeuten würde, vgl. § 76 Abs. 2 SGB IV.
Die Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen kann eine Wiederaufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse fast unmöglich machen. Hier sollte dann zumindest die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung in Betracht gezogen werden.
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