Alle Kategorien
Suche

Kaufvertragsarten - so verstehen Sie, was der Verkäufer meint

Kaufen ist leicht. Wenn Sie der Verkäufer aber mit einem Verbrauchsgüterkauf, einem Vorkaufsrecht, einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt oder einem Verkauf auf Probe konfrontiert, sollten Sie wissen, auf was Sie sich einlassen. Die Kaufvertragsarten sind vielfältig.

Vor der Unterschrift das Kleingedruckte lesen.
Vor der Unterschrift das Kleingedruckte lesen. © pauline / Pixelio

Das Gesetz kennt mehrere Kaufvertragsarten

  • Wenn Sie im Ladengeschäft etwas kaufen, schließen Sie einen einfachen und ganz normalen Kaufvertrag ab. Er bestimmt den Hauptanteil aller Kaufvertragsarten, letztlich ist jeder Kaufvertrag ein Tausch: Sie tauschen Ihr Geld gegen eine Ware. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ein Auto, einen Fernseher oder Brot und Milch kaufen.
  • Lesen Sie den Gesetzestext in § 433 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie erfahren, dass der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet wird, Ihnen als Käufer die Sache zu übergeben und Ihnen auch das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Außerdem ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen die Sache sach- und rechtsmängelfrei zu übergeben. Kann er dies nicht, dürfen Sie als Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen.
  • Umgekehrt sind Sie als Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Sache auch abzunehmen. Haben Sie ein Auto gekauft, müssen Sie das Fahrzeug irgendwann auch vom Hof des Händlers nehmen.

Beim Eigentumsvorbehalt erwerben Sie das Eigentum später

  • Möchten Sie den Kaufpreis in Raten oder später bezahlen, wird Ihnen der Verkäufer die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt verkaufen und übergeben. Sie bekommen dann die Ware zwar in die Hand, werden aber erst Eigentümer, wenn Sie den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Sie haben also einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen. Möchten Sie die Ware selbst wieder weiterverkaufen, verstoßen Sie gegen das Kleingedruckte in den Vertragsbedingungen, da Sie als Nichteigentümer etwas verkaufen, was Ihnen überhaupt nicht gehört.
  • Im Gesetz finden Sie die Begriffe des Rechtskaufs und des Schiffskaufs. Dies sind nur besondere Bezeichnung für besondere Fälle, in denen das Kaufvertragsrecht ebenfalls zu Anwendung kommt.

Auf Probe kaufen und die Ware testen

  • Bei einem Kauf auf Probe räumt Ihnen der Verkäufer das Recht ein, die Ware zu prüfen und innerhalb einer vereinbarten Frist bei Nichtgefallen an den Verkäufer zurückzugeben. Beachten Sie, dass das Gesetz Ihr Schweigen als Billigung des Kaufvertrags bewertet.
  • Wenn Sie die Ware also zurückgeben möchten, müssen Sie sich entsprechend äußern. Vorteilhaft ist für Sie, dass Sie die Ware testen können, ohne für die Nutzung selbst etwas bezahlen zu müssen. Allerdings müssen Sie den Kaufpreis entrichten, der Ihnen dann wieder zurückerstattet wird.

Wiederkäufer und Vorkaufsberechtigter

  • Bei einem Wiederkauf behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ihnen übergebene Sache von Ihnen wieder zurückzukaufen. Sie müssen dann, obwohl Sie die Sache übernommen haben, diese wieder an den Verkäufer zurückgeben. Dazu können Sie jeden beliebigen Preis vereinbaren und profitieren von einem eventuellen Übererlös. Ihre Rechtsposition ist also in der vereinbarten Frist sehr unsicher.
  • In Immobilienkaufverträgen ist oft die Rede von einem Vorkaufsrecht. Sie müssen dann damit rechnen, dass der Vorkaufsberechtigte, meist ist es die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sein Vorkaufsrecht ausübt und Sie als Käufer dann nicht zum Zuge kommen.

Der Verbrauchsgüterkauf bestimmt den Onlinehandel

  • Wenn Sie im Internet bei einem Unternehmer etwas kaufen, kommt es zu einem Verbrauchsgüterkauf. Das Besondere dabei ist, dass Ihnen das Gesetz ein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware zuspricht. Beim Ladenkauf haben Sie dieses Recht nicht.
  • Kaufen Sie eine Ferienwohnung, in der Sie in bestimmten Zeiträumen Urlaub machen dürfen, schließen Sie einen Teilzeit- oder Wohnrechtskaufvertrag ab. Das Gesetz schützt sie in diesen Fällen in besonderer Weise. Insbesondere haben Sie ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages.
  • Wenn Sie nicht gerade im Ladengeschäft etwas kaufen, sollten Sie immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen, die meist mehr oder weniger versteckt, klein gedruckt und optisch eher unterdrückt irgendwo abgedruckt sind und je nach den Kaufvertragsarten sehr unterschiedlich gestaltet sein können.
Teilen: