Selbstverständlich darf Ihr Chef Ihnen das Gehalt nicht grundlos kürzen. Jedoch gibt es durchaus Möglichkeiten, mit denen Ihr Gehalt gekürzt werden kann. Prüfen Sie in jedem Fall gründlich, ob Ihre Gehaltskürzung rechtens ist und was Sie gegebenenfalls dagegen unternehmen können. Denn oftmals handeln Unternehmen hier nicht nach Recht und Gesetz.
Gehalt ist im Arbeitsvertrag mit dem Chef festgelegt
Mit Sicherheit haben Sie vor Arbeitsantritt mit dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem auch Ihr Gehalt festgelegt ist. Einen beidseitigen Vertrag, so wie ein Arbeitsvertrag einer ist, kann einer der Vertragsparteien, in diesem Fall das Unternehmen, nicht einfach so ändern. Darum erhalten Sie bei einer Vertragskürzung in aller Regel eine Änderungskündigung. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitsvertrag gekündigt wird und Sie zeitgleich einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt bekommen, in welchem dann das neue Gehalt vermerkt ist. Doch kündigen kann Ihr Chef Ihren Vertrag nur, wenn der Kündigungsschutz greift.
Durch Kündigungsschutz das Kürzen des Gehalts verhindern
Wenn Sie von einer Änderungskündigung betroffen sind, können Sie aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes eventuell gegen das Kürzen Ihres Gehaltes vorgehen. Beachten Sie jedoch folgende Aspekte:
- Der Kündigungsschutz greift erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, vorher genießen Sie keinen Kündigungsschutz.
- Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Dies ist sie dann, wenn es Gründe in Ihrer Person gibt, die eine solche rechtfertigen. Regelmäßig ist das dann der Fall, wenn Sie zum Beispiel schlechte Arbeit leisten. Ihr Chef muss Ihnen das nachweisen.
- Der Kündigungsschutz greift jedoch auch dann nicht, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es der Firma finanziell schlecht geht und sie Ihr Gehalt sich schlicht und einfach nicht mehr leisten kann.
- Eine Gehaltskürzung aufgrund einer Gewerkschaftsmitgliedschaft ist prinzipiell unwirksam und vom Kündigungsschutz erfasst.
- Sie können die Änderungskündigung problemlos unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Beachten Sie hier jedoch die Frist aus § 2 KSchG.
Wer als Arbeitnehmer längere Zeit krankgeschrieben ist und im Krankengeldbezug steht, wird sich …
Lassen Sie sich durch Ihre Gehaltskürzung in keinem Fall entmutigen. Prüfen Sie, ob diese rechtmäßig war, und gehen Sie gegebenenfalls dagegen vor. Wägen Sie im Notfall ab, ob nach dem Kürzen Ihres Gehalts vielleicht ein Arbeitswechsel angebracht wäre. Im besten Fall entpuppt sich der Horror dann als Glücksfall.
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