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Jahresumsatzsteuererklärung - so gelingt sie

Kleinunternehmer-Regelung befreit von der Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer-Regelung befreit von der Umsatzsteuer. © Benjamin_Klack / Pixelio
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gibt es unterschiedliche Abrechnungszeiträume. Die Jahresumsatzsteuererklärung ist bei einem eher geringen Steueraufkommen angebracht.

Jahresumsatzsteuererklärung über das Buchführungsprogramm erstellen

  • Als Selbstständiger, gleich ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese beinhaltet auch die Gewinn- und Verlustrechnung Ihres Geschäftsbetriebes. 
  • Gerade für kleinere Unternehmen stellt die Inanspruchnahme eines Steuerberaters einen recht großen Kostenfaktor dar. Im Internet sind inzwischen zahlreiche Buchhaltungsprogramme erhältlich, auch kostenlos, die es jedem ermöglichen, seine Buchführung selbst zu betreiben. 
  • Mithilfe dieser Programme können Sie automatisch per Mausclick die Jahrsumsatzsteuererklärung erstellen. Die Zeiten unverständlicher buchhalterischer Vorgänge ist Geschichte, die Software heute ist selbsterklärend und intuitiv. 
  • Im Grunde müssen Sie für die Jahresumsatzsteuererklärung noch nicht einmal wissen, wie hoch der Mehrwertsteuersatz für die jeweilige Warenart ist, da dieser auf den Rechnungen vorgegeben ist. 

Mehrwertsteuer muss nicht zwingend ausgewiesen sein

  • Kleinunternehmer sind davon befreit, eine Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben. Dafür gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. 
  • Bei Existenzgründung muss eine Schätzung der voraussichtlichen Umsätze abgegeben werden. Übersteigt der geschätzte Umsatz nicht die Grenze von 17.500 Euro und im Folgejahr nicht die Schwelle von 50.000 Euro, entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Damit besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung. 
  • In diesem Fall stellen Sie als Unternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung. Ihre Rechnung muss aber explizit auf die Kleinunternehmerregelung verweisen. 
  • Im Umkehrschluss dürfen Sie jedoch auch keine in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer dem Finanzamt gegenüber geltend machen. 
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