Eigentlich ist die Sache einfach. Das Gesetz kennt als Eigentumsdelikt vornehmlich den Diebstahl fremder Sachen. Nach § 242 StGB ist Diebstahl strafbar.
Containern nur bei herrenlosen Sachen
- Containern ist kein Diebstahl und nicht illegal. Voraussetzung ist aber, dass dabei Sachen mitgenommen werden, an denen der ursprüngliche Eigentümer erkennbar sein Eigentum aufgegeben hat. Es handelt sich dann um herrenlose Gegenstände.
- Wer brauchbare Lebensmittel oder Gegenstände aus einem Container entnimmt, der erkennbar der Müllsammlung dient, darf davon ausgehen, dass der Eigentümer kein Interesse mehr daran hat.
- Allerdings sollte der Container auf öffentlichem Grund stehen oder zumindest öffentlich zugänglich sein.
Privatgrundstücke sind Tabuzone
- Steht der Container auf einem Privatgrundstück, darf es ohne die Zustimmung des Grundstückeigentümers grundsätzlich nicht betreten werden. Wer es betritt, handelt illegal und begeht der Sache nach Hausfriedensbruch.
- Insbesondere gilt dies für Grundstücke von Wohnhäusern. Hier geht das Interesse des Grundstückeigentümers am Nichtbetreten seines Grundstücks durch ungebetene Besucher jedem anderen Interesse vor. Niemand möchte, dass andere Personen in seinem Müll herumkramen. Schließlich gilt es, die Privatsphäre zu wahren, da im Müll auch persönliche Dinge oder Unterlagen entsorgt werden, von denen der Eigentümer nicht will, dass andere davon Kenntnis nehmen.
Es gibt vieles, was für das Containern, auch Dumpster Diving oder Mülltauchen, spricht. Auf der …
Öffnen verschlossener Behältnisse ist illegal
- Ein Eigentümer kann durchaus auch ein Interesse daran haben, dass sein Abfallbehälter nicht für Dritte zugänglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn gefährliche Gegenstände entsorgt werden (medizinisches Material, Unterlagen, Schriftverkehr) oder er sicherstellen will, dass der Müll nicht vor dem Behältnis verteilt wird.
- Ist der Container mit einem Vorhängeschloss gesichert, bekundet der Besitzer, dass er Dritten den Zugang verwehren möchte. Containern ist dann unerwünscht und illegal. Wer das Schloss entfernt oder zum Öffnen zerstört, riskiert, einen besonders schweren Fall des Diebstahls zu begehen, da er Sachen stiehlt, die "durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert sind" (§ 243 I Nr. 2 StGB).
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