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Informationspflicht des Arbeitsgebers zur Altersvorsorge? - Sichtweise des BAG

Arbeitsschutz, Kündigungsschutz, Altersvorsorge der Mitarbeiter - als Arbeitgeber müssen Sie an vieles denken. Die Aufklärungs- und Informationspflichten haben jedoch eine Grenze, denn auch der Arbeitnehmer muss sich in eigenen Angelegenheiten informieren. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz.

Eine betriebliche Altersvorsorge kann sinnvoll sein.
Eine betriebliche Altersvorsorge kann sinnvoll sein.

Die gesetzliche Rente allein wird den kommenden Rentnergenerationen kaum reichen. Es empfiehlt sich daher, sich um eine weitere Altersvorsorge zu kümmern, zum Beispiel in Form der betrieblichen Altersvorsorge. Arbeitnehmer können dafür die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nutzen.

Als Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung beanspruchen

  • Das "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" - kurz "Betriebsrentengesetz" (BetrAVG) - gibt Ihnen als Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Teil Ihrer Entgeltansprüche für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1a Abs. 1 BetrAVG.  
  • Entsprechend kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu Zwecken der Altersversorgung zu verwenden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt. Bezugsberechtigt für die Leistungen aus dieser Direktversicherung bzw. Lebensversicherung ist der Arbeitnehmer bzw. sind dessen Hinterbliebene (s. § 1b Abs. 2 BetrAVG).
  • Durch die Entgeltumwandlung finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge zu dieser Versicherung selbst. Er hat hierdurch jedoch Steuervorteile. Er kann bei der Einkommensteuer einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG geltend machen. Zu den abzugsberechtigten Beiträgen für die Altersvorsorge gehören gemäß § 82 Abs. 2 EStG auch Beiträge für eine Direktversicherung.

Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht

Strittig war in der Vergangenheit, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG zu informieren. Eine solche Aufklärungspflicht wurde teilweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abgeleitet. Das Betriebsrentengesetz selbst sieht eine solche Aufklärungspflicht nicht vor.

  • Mit Urteil vom 21. Januar 2014 (Aktenzeichen: 3 AZR - 807/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Folgendes entschieden: Der Arbeitgeber hat nicht die Pflicht, den Arbeitnehmer von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen.
  • Die Richter argumentierten dabei, dass sich diese Verpflichtung weder aus dem Betriebsrentengesetz noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten ließe. Zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer bestehe in Hinblick auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung kein "Kompetenz- oder Informationsgefälle". Vielmehr könne sich jeder Arbeitnehmer die notwendigen Informationen selbst beschaffen.  

Kein Argument für Versicherungsvertreter

  • Als Arbeitgeber sollten Sie insbesondere hellhörig werden, wenn Versicherungsvertreter Ihnen gegenüber mit einer angeblichen Aufklärungspflicht bezüglich der Entgeltumwandlung argumentieren. In einem solchen Fall ist der entsprechende Versicherungsvertreter womöglich nicht richtig informiert. Oder er hat vor allem den Abschluss von Verträgen im Blick ...
  • Trotzdem können Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen. Hier empfiehlt es sich, sich zuvor von einem unabhängigen und nicht auf Provisionsbasis arbeitenden Versicherungsexperten informieren zu lassen oder ggf. eine Informationsveranstaltung in der Firma durchzuführen, an der die Mitarbeiter teilnehmen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Baustein der Altersabsicherung und die Entgeltumwandlung kann dabei eine zentrale Rolle einnehmen.

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