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HKVO: Stichtag 31.12.2013 - das sollten Sie beachten

Die Heizkostenverordnung (HKVO) hält mit Stichtag 31.12.2013 für die Vermieter einige Änderungen bereit. Diese sind bei den Heizkostenabrechnungen unbedingt zu berücksichtigen und erfordern unter Umständen auch einigen Vorbereitungsaufwand.

Die Warmwasserkosten sind in der Heizkostenabrechnung nachzuweisen.
Die Warmwasserkosten sind in der Heizkostenabrechnung nachzuweisen.

Novellierung der HKVO - 31.12.2013 ein wichtiger Stichtag

Das Klima- und Energieprogramm der Bundesregierung hatte zur Folge, dass die Heizkostenverordnung von 1989 zu Beginn des Jahres 2009 novelliert wurde. Hierbei wurden verschiedene Paragrafen geändert. Für einige dieser Änderungen enden per Stichtag 31.12.2013 die Übergangsfristen.

  • Da wäre beispielsweise der § 9 Absatz 2 der HKVO. Er regelt, wie ab 31. Dezember 2013 der Anteil der benötigten Energie zur Warmwassererzeugung ermittelt werden soll, und benennt die Bestimmungsmethode für den Fall von unzumutbar hohem Realisierungsaufwand.
  • Der § 12 benennt in Absatz 2 die Austauschpflicht für veraltete Messgeräte zum 31. Dezember 2013.

Vorschriften zur Warmwasserkostenermittlung

  • Laut HKVO § 9 Absatz 2 ist ab dem 31. Dezember 2013 mit Messgeräten zur Wärmezählung die Wärmemenge zu ermitteln, welche auf die Anlage zur Warmwasserversorgung entfällt.
  • Absatz 2 Satz 2 benennt detailliert die Formel und Vorgehensweise zur Berechnung, für den Fall, dass die Messung der Wärmemenge nur mit einem "unzumutbar hohen Aufwand" durchführbar ist.
  • Für Vermieter bedeutet dies die Notwendigkeit zur Überprüfung der Zumutbarkeit der Messgeräteinstallation. Ob zumutbar oder nicht entscheidet der Gebäudeeigentümer. Auch wenn hierfür weder eine Behörde oder ein Sachverständiger benötigt wird, sollte die getroffene Entscheidung jederzeit plausibel und nachvollziehbar begründbar sein.
  • Kann ein Wärmezähler mit den nötigen Fühlern ohne größeren Aufwand auf übliche Art und Weise vom zuständigen Handwerker eingebaut werden, dann besteht laut HKVO die Verpflichtung dazu. Beachten Sie in diesem Fall, dass der Einbau passend zu Ihrem Abrechnungsintervall erfolgt. (Falls dieses vor dem 31. Dezember beginnt.)
  • Unzumutbar wäre beispielsweise, wenn Rohre zerschnitten werden müssten oder wenn die Versorgungsleitung bei kompakten Heizungsanlagen schlecht zugänglich wären. In diesem Fall kann auf den Messgeräteeinbau verzichtet und die Wärmemenge rechnerisch festgelegt werden. Allerdings gibt die HKVO keine genaue Definition für "unzumutbar hohen Aufwand".

Verpflichtung, veraltete Messgeräte auszutauschen

Die HKVO besagt, dass veraltete Messgeräte und Warmwasserkostenverteiler gegen moderne, geeichte Geräte auszutauschen sind.

  • Hiervon sind insbesondere auf Verdunstung basierende Geräte mit nur einem Röhrchen betroffen.
  • Da schon länger keine Warmwasserkostenverteiler mehr verbaut werden, sind hiervon nur wenige Eigentümer betroffen.
  • Grundsätzlich dürfen nur noch geeichte Messgeräte verwendet werden.

Mit den nötigen Maßnahmen sollte nicht bis zum letzten Moment gewartet, da zum Jahresende durchaus mit Zeit- und Materialengpässen bei den infrage kommenden Handwerkern zu rechnen ist. Bei allen Fragen zu diesen Punkten der HKVO finden Sie bei Ihren örtlichen Sanitärinstallateuren Rat und tatkräftige Unterstützung.

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