Doppelte Haushaltsführung
Von der doppelten Haushaltsführung wird immer dann gesprochen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen mussten und dadurch für einen zweiten Haushalt aufkommen müssen. Das kann Familien genauso betreffen wie Alleinstehende.
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Um die Kosten für Heimfahrten und weitere Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, ist wichtig zu beachten, dass die Zweitwohnung aufgrund des Arbeitsplatzes notwendig wurde.
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Zugleich muss Ihnen diese Wohnung am Arbeitsplatz ständig zur Verfügung stehen. Wohnen Sie zum Beispiel gelegentlich in einem Hotelzimmer, dann reicht das nicht aus. Kosten für die Mietwohnung oder für eine ständig gemietete Pension können Sie hingegen in der Steuererklärung angeben. Jedoch wird nicht jede Miete anerkannt, sondern für den Haushalt am Arbeitsort werden lediglich die durchschnittlichen Mietkosten für eine kleine Wohnung anerkannt.
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Damit die zusätzlichen Kosten auch anerkannt werden können, ist es zudem wichtig, dass der neue Wohnsitz am Arbeitsplatz nicht zum Lebensmittelpunkt wird.
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Zu den absetzbaren Kosten zählen neben der Miete auch die Kosten für den Umzug, eine Verpflegungspauschale für drei Monate und Kosten für Heimfahrten.
Verheiratete, deren Partner ihren Arbeitsplatz an verschiedenen Orten haben, dürfen unter …
Kosten für Heimfahrten in der Steuererklärung angeben
Heimfahrten zählen zu den Kosten, die Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen können.
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In jeder Woche wird allerdings nur eine Heimfahrt anerkannt. Auch wenn mehrmalige Fahrten notwendig wurden, können Sie diese nicht angeben.
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Fahren Sie zum Beispiel am Wochenende zurück zur Familie, dann können Sie diese Fahrt mit der jeweils gültigen Entfernungskilometerpauschale als Werbungskosten absetzen. Bei Alleinstehenden, die ihren Lebensmittelpunkt durch den weit entfernten Arbeitsplatz nicht gewechselt haben, ist das grundsätzlich auch möglich, lässt sich jedoch deutlich schwieriger nachweisen.
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Bei mehrmaligen Fahrten in der Woche können Sie auch überlegen, ob es sich für Sie lohnen könnte, alle Fahrten in der Steuererklärung anzugeben. Dann müssten Sie auf die Angabe der Miet-, Umzugs- und Verpflegungskosten verzichten und könnten die Fahrtkosten - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - in der Steuererklärung angeben.
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Kostenersatz für die zusätzlichen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung oder stellt er Ihnen einen Dienstwagen zur Verfügung, dann können Sie diese Kosten nicht in der Steuererklärung angeben.
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