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Haftungsverteilung bei Unfall mit Dienstwagen - Informatives

Dienstwagen sind Teil des Gehalts. Passiert ein Unfall, stellt sich die Frage, wer welchen Teil des Schadens trägt. Maßgebliche Kriterien sind, ob Sie mit dem Fahrzeug privat oder dienstlich unterwegs waren. Vor allem kommt es darauf an, ob Sie einen selbst verschuldeten Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig verursacht haben. Jedes Detail kann entscheidend sein.

Der Verschuldensanteil bestimmt die Haftungsverteilung bei Unfällen mit Firmenwagen.
Der Verschuldensanteil bestimmt die Haftungsverteilung bei Unfällen mit Firmenwagen.

Wird Ihnen im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen überlassen, kommt es darauf an, wie die Nutzung geregelt ist. Details werden meist in einer Nutzungsvereinbarung geklärt.

Bei Privatfahrten mit Dienstwagen haften Sie meist voll

  • Dürfen Sie das Fahrzeug auch privat fahren, müssen Sie davon ausgehen, bei einem selbst oder zumindest teilweise selbst verschuldeten Unfall in voller Höhe für den entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Meist ist dies so vereinbart. Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, zahlt natürlich dessen Haftpflichtversicherung.
  • Die Unterscheidung, ob die Nutzung privat oder dienstlich war, richtet sich nach der Zielrichtung, mit der Sie unterwegs waren. Beispiel: Waren Sie geschäftlich im Interesse des Arbeitgebers tätig, war die Fahrt dienstlich. Wollten Sie hingegen sonntags in ein Café fahren, war die Fahrt rein privat.
  • Übernimmt Ihr Arbeitgeber dennoch die Unfallkosten, müssen Sie diesen Betrag grundsätzlich als geldwerten Vorteil versteuern. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber mehr als 1.000 Euro netto übernimmt. Die Erstattung von Bagatellschäden geht also nicht zu Ihren Lasten.

Geschäftsfahrten - Ihr Verschuldensanteil bestimmt die Haftungsverteilung

  • Waren Sie dienstlich unterwegs, kommt es darauf an, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben. Je größer Ihr Verschuldensanteil ist, desto mehr müssen Sie für den Schaden aufkommen. Es ist nachvollziehbar, wenn Sie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Unfallschäden in voller Höhe haften. Beispiele: Sie setzen das Fahrzeug mit 2,4 Promille in den Straßengraben. Oder Sie telefonieren mit dem Handy und fahren auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Eine Haftungseinschränkung kommt nur dann noch in Betracht, wenn zwischen der Schadenshöhe und Ihrem Einkommen ein extremes Missverhältnis besteht und Ihre Existenz bedroht wäre. Dann haften Sie nur anteilig.
  • Beruht der Vorwurf hingegen nur auf leichter Fahrlässigkeit, haften Sie regelmäßig nicht. Dabei handelt es sich um Schäden, die als normales Lebensrisiko einzuordnen sind. Es ist normal, dass sich diese Risiken im Straßenverkehr realisieren. Beispiel: Sie schlittern bei Glatteis gegen einen Baum.
  • In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden mit dem Arbeitgeber aufgeteilt. Das sind Fälle, in denen Sie den Unfall hätten vermeiden können. Beispiel: Infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit verursachen Sie vor der roten Ampel einen Auffahrunfall.

Nur eine Vollkaskoversicherung schränkt Ihr Risiko ein

  • Regelmäßig ist ein Dienstfahrzeug vollkaskoversichert. Die Vollkaskoversicherung übernimmt auch Schäden, die durch eigenes Verschulden verursacht werden. In diesem Fall brauchen Sie auf der Grundlage der Haftungsverteilung nur die vereinbarte Selbstbeteiligung zu bezahlen.
  • Eine eventuelle Verschlechterung der Schadensfreiheitsklasse brauchen Sie jedoch nur auszugleichen, wenn Sie den Unfall mindestens grob fahrlässig verursacht haben. Insoweit trägt Ihr Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

Wenn Sie einen Dienstwagen übernehmen, sollten Sie darauf bestehen, dass die Nutzungsdetails schriftlich vereinbart werden. Vor allem sollte der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben.

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