Wissenswertes über den Grenzabstand von Bäumen
- In den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer ist der Grenzabstand von Pflanzen und Gehölzen, nach den verschiedenen Wachstumsstärken normiert. Dieser Abstand ist dabei nach der Ausdehnung festgelegt, die die Pflanze oder der Baum nach Ihrer Art aufweist. Im Gesetz werden die einzelnen Pflanzengruppen unterschieden.
- Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass bei den Bäumen nach sehr stark wachsenden, stark wachsenden und den restlichen Baumarten differenziert wird. Besonderheiten gelten für die Obstbäume, da an diesen Veredelungen durchgeführt werden.
- Wie stark das Gehölz wächst, wird im Übrigen auch von dem Untergrund beeinflusst. Ein weiterer Faktor, der den Wachstum beeinflusst, ist die Veredelungsunterlage, die dabei verwendet wird.
- Beispielsweise legt das saarländische Nachbarschaftsrecht fest, dass Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks, die Obstbepflanzungen anbauen, zu dem Grundstück des Nachbarn einen festgelegten Mindestabstand einhalten müssen. Wie weit der Abstand im Einzelnen ist, variiert je nach Art des Baumes.
Der größte Grenzabstand ist für Walnussbäume einzuhalten
- Walnussbäume, die ein starkes Wachstum und eine große Ausdehnung haben. Aus diesem Grund sehen die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer hierfür den größten Grenzabstand zum Nachbargrundstück vor.
- Ist der Walnussbäume veredelt, gilt für ihn dasselbe wie für einen Kernobst- und Süßkirschbaum. Der einzuhaltende Mindestabstand beträgt dann zwei Meter.
- Pflanzen Sie auf dem Grundstück Beerenobststräucher an, so gilt wiederum etwas anderes. Dann müssen Sie einen halben bis zu einem Meter Abstand halten. Das variiert von Bundesland zu Bundesland.
- Liegt Ihr Grundstück gegenüber einem Grundstück auf dem Weinbau betrieben wird oder das landwirtschaftlich genutzt wird und Sie bauen Wallnusssäumlinge an, so ist der Mindestabstand noch höher. Sie müssen dann sechs Meter Abstand einhalten.
Sie möchten mit Ihrem Nachbarn sicher in Frieden leben. Gestalten Sie Ihren Garten, sollten Sie …
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