Die gesetzliche Gewährleistung nach Paragraph 437 BGB
- Beachten Sie, dass Ihnen bei jedem Kauf von einem Unternehmer die Gewährleistung nach Paragraph 437 Bürgerliches Gesetzbuch zusteht. Dies ist unabdingbar.
- So werden Sie geschützt, wenn die Sache einen Mangel hat. Diese Rechte haben Sie insgesamt 2 Jahre lang nach dem Kauf. So muss der Händler dafür einstehen, dass die Sache beim Eigentumsübergang frei von Mängeln ist. Tritt in dem ersten halben Jahr danach ein Defekt ein, so wird vermutet, die Sache war von Anfang an defekt. Sie müssen dann nicht beweisen, dass Sie sie nicht kaputtgemacht haben.
- Nach dem halben Jahr dreht sich die Beweislast zulasten des Käufers um. Tritt dann ein Defekt ein, so müssen Sie beweisen, dass Sie den nicht verursacht haben oder dass der Mangel beim gewöhnlichen Gebrauch entstanden ist.
- Sie können dann mehrere Rechte geltend machen. Zur Wahl stehen die Nacherfüllung, der Rücktritt, die Minderung und zuletzt auch ein Schadensersatzanspruch. Zuerst müssen Sie jedoch immer die Nacherfüllung verlangen, weil dies Ihr vorrangiges Recht ist. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Ware entweder austauscht oder reparieren lässt.
- Erst wenn Sie zweimal vergeblich Nacherfüllung verlangt haben, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt und Sie bekommen Ihr Geld zurück.
Nichts ist ärgerlicher, als ein auftretender Defekt bei etwas neu Gekauftem. Zum Glück sind Sie …
Die Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Artikel
- Viele Verbraucher wissen leider nicht, dass beim Kauf gebrauchter Waren auch die Gewährleistung nach den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt. Diese beträgt ebenfalls zwei Jahre.
- Der Verkäufer hat jedoch das Recht, die gesetzliche Dauer vertraglich auf ein Jahr zu verkürzen. So haben Sie zum Beispiel beim Kauf eines gebrauchten Autos ein Jahr lang Gewährleistung, wenn dies in dem Kaufvertrag so vorgesehen ist. Fehlt die Klausel, so können Sie zwei Jahre lang Ihre Rechte geltend machen.
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