Gesetzliche Umgangsregelung - Leitlinien der Rechtsprechung
- Das gesetzliche Umgangsrecht beider Eltern mit dem Kind, das sich für alle Beteiligten aus dem Grundrecht aus Art. 6 GG ableitet, soll vor allem die soziale und psychische Entwicklung des Kindes fördern.
- Je nach dem Alter des Kindes, den Lebensverhältnissen und der Enge der Bindung zu dem einen oder anderen Elternteil können sich dafür sehr unterschiedliche Umgangsregelungen empfehlen.
- Im Normalfall sehen Familiengerichte vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, es jedes zweite Wochenende von freitags abends bis sonntags abends zu sich nimmt. Außerdem sollten gemeinsame Urlaube und Besuche an den hohen Feiertagen in jeder Umgangsregelung gerecht verteilt sein.
- Nachdem die Rechtsprechung früher mehrtägige Besuche des Kindes zumeist erst ab dem Grundschulalter gewährt hat, bestehen nach neuerer Ansicht grundsätzlich keine Bedenken dagegen, auch ein jüngeres Kind schon beim anderen Elternteil übernachten zu lassen.
- Daneben steht es dem Umgangsberechtigten zu, mit dem Kind regelmäßig zu telefonieren und mit ihm Briefe oder E-Mails auszutauschen, und zwar umso intensiver, je seltener die persönlichen Besuchskontakte sind.
Wer sich trennt und für gemeinsame Kinder zu sorgen hat, muss auch sicher stellen, dass die Kinder …
Kriterien für eine Umgangsvereinbarung
- Eine wirksame Umgangsregelung können Sie durch eine einfache, vertragliche Vereinbarung mit dem anderen Elternteil treffen, die Sie vorsichtshalber schriftlich fixieren sollten. Geben Sie alle Orts- und Zeitangaben (Abholen und Zurückbringen) exakt an, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Je jünger Ihr Kind ist, desto kürzer sollten Sie die Abstände zwischen den Treffen ausgestalten. Denn bei Kindern bis zu vier Jahren sind häufige kurze Besuche für einige Stunden oder einen Nachmittag am besten geeignet, eine intensive Beziehung aufzubauen.
- Sobald Ihr Kind bereits eine längere Abwesenheit von der gewohnten Umgebung mit Übernachtungen gut verkraftet, sollten Sie die Besuche verlängern, damit der Umgangsberechtigte genügend Zeit hat, die Beziehung zu vertiefen.
- Falls Ihr Kind noch zu stark an der gewohnten Bezugsperson klammert, entwöhnen Sie es schrittweise, indem Sie die Aufenthaltszeiten stetig verlängern.
- Schließlich sollten Sie Ihre Regelung natürlich darauf abstimmen, wie Sie als Eltern jeweils zeitlich eingespannt sind, wie weit Ihre Wohnorte auseinanderliegen und welche Planung den Wünschen des Kindes am ehesten entspricht.
- Denken Sie daran, dass die gesetzliche Vorschrift Ihnen nicht nur ein Recht einräumt, sondern Sie auch verpflichtet, den Kontakt immer wieder zu suchen bzw. dem anderen Elternteil zu ermöglichen.
Als Eltern sollten Sie sich zusammen intensiv bemühen, eine für alle annehmbare Vereinbarung zum Wohl des Kindes zu treffen. Erst falls Sie sich überhaupt nicht einig werden, sollten Sie als letzte Möglichkeit eventuell das Familiengericht einschalten, bevor der Kontakt des Kindes zu einem Elternteil dauerhaft abzubrechen droht.
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