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Gerichtskostenvorschuss bei Scheidung - was tun?

Grundsätzlich ist bei jedem Gerichtsverfahren auch ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. So auch bei einer Scheidung. Hier finden Sie alles Wissenswerte über das Thema.

Der Gerichtskostenvorschuss muss vorher gezahlt werden.
Der Gerichtskostenvorschuss muss vorher gezahlt werden.

Der Gerichtskostenvorschuss ist vorab zu zahlen

  • Bei jedem Gerichtsverfahren ist ein Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Dies gilt für Amtsgerichte, Landgericht, Oberlandgerichte und Verwaltungsgerichte.
  • Der Gerichtskostenvorschuss muss nach Antragstellung bzw. Klageerhebung an das zuständige Gericht, bei dem die Klage oder der Antrag eingereicht wurde, bezahlt werden. Ist dies nicht der Fall, beginnt das Verfahren nicht. Dies gilt auch für ein Scheidungsverfahren und die anschließende Scheidung.
  • Sie bzw. Ihr Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigter erhalten über den Gerichtskostenvorschuss eine Rechnung. Den ausgewiesenen Betrag müssen Sie dann an die Gerichtskasse überweisen, die in der Rechnung genannt ist. Hier finden Sie auch die Bankverbindung. Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses beginnt das Verfahren/der Prozess.

Das kommt bei einer Scheidung auf Sie zu

  • Allein wenn Sie Prozesskostenhilfe im Klageverfahren oder Verfahrenskostenhilfe im Falle der Scheidung beantragt haben, entfällt die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Dieser wird dann von der Staatskasse übernommen.
  • Sie können einen solchen Antrag stellen, wenn Sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Dies gilt sowohl für die Anwalts- als auch für die Gerichtskosten.
  • Die Höhe der Gerichtskosten berechnet sich nach dem Streitwert und ist also in jedem Scheidungsverfahren unterschiedlich. Die Kosten finden Sie in § 34 Gerichtskostengesetz.
  • Danach beträgt die Mindestgebühr 10,- Euro an Gerichtskosten. Die Kosten für einen anderen Betrag lassen sich aus der Tabelle berechnen.
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