Wer ein gebrauchtes Auto kauft, der kann dabei mehr oder weniger Glück oder auch Pech haben. Findet das Geschäft nicht zwischen zwei Privatleuten, sondern zwischen einem Unternehmer bzw. Händler und einem Verbraucher statt, sind die Rechte des Käufers gestärkt. Denn bei ihm handelt es sich quasi um die schwächere Partei.
Wenn ein Händler eine Gebrauchtwagengarantie gewährt
Bei einem Geschäft unter Privatleuten wird es kaum vorkommen, doch Gebrauchtwagenhändler gewähren ihren Kunden oftmals eine Garantie auf einen Gebrauchtwagen. Diese Garantie unterscheidet sich von der Sachmängelhaftung, die daneben weiterhin besteht.
- Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 434ff. geregelte Sachmängelhaftung beim Kauf ist nur relevant, wenn die Sache bzw. der Gebrauchtwagen bereits bei Gefahrübergang bzw. Übergabe einen Mangel hatte. Demgegenüber umfasst eine Garantie in der Regel auch Mängel, die erst danach eingetreten sind.
- Gem. § 443 Abs. 1 BGB handelt es sich bei einer Garantie um eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Wie umfassend eine Gebrauchtwagengarantie im Einzelnen ist, richtet sich daher nicht nach dem Gesetz, sondern nach dieser Vereinbarung. So können zum beispielsweise bestimmte Bauteile eines Fahrzeuges von der Garantie ausgenommen werden.
- Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, bei der der Kunde von einem Händler bzw. Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, dann sieht das Gesetz für eine Garantie weitergehende Regelungen vor. Gem. § 477 BGB muss die Garantierklärung einen einfachen und verständlichen Inhalt haben.
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Das Gesetz gibt Rahmenbedingungen für die Garantie vor
- Wichtig ist, dass die Garantieerklärung gem. § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Hinweis darauf enthalten muss, welche gesetzlichen Rechte dem Verbraucher darüber hinaus zustehen und dass diese nicht etwa durch die Garantie eingeschränkt werden. Einem Händler ist es insoweit nicht möglich, durch eine Garantie die Sachmängelhaftung auszuschließen.
- Auch wenn die vorgesehenen Anforderungen bezüglich der Garantieerklärung nicht beachtet werden, ist die Garantie trotzdem gültig, s. § 477 Abs. 3 BGB. Ansonsten würde der Verbraucher benachteiligt werden. Denn er hat es kaum in der Hand, auf die Gültigkeit der Garantieerklärung hinzuwirken.
Garantie und Gewährleistungsrechte unterscheiden sich voneinander. Die Gewährleistungsrechte bestehen auch neben der Gebrauchtwagengarantie eines Händlers.
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