Bußgeld und Strafe für Verkehrsverstöße
Die von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichte Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), welche am 13. November 2001 erstmals in Kraft trat, legt Geldbußen und Fahrverbote für Ordnungswidrigkeiten bundeseinheitlich fest. Grundlage für den Katalog sind die §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes. Vor 2001 gab es auch schon diese Maßnahmen, aber die Regelung war nicht bundeseinheitlich.
- Es geht im Katalog ausschließlich um Ordnungswidrigkeiten, also geringfügige Verletzungen der Regeln, für die Sie keine Strafe bekommen, sondern eine Buße. Das Bußgeld wird anders als eine Geldstrafe nicht über einen Strafbefehl oder ein Urteil ausgesprochen, sondern von der Behörde angeordnet. Es ist eine Verwaltungsangelegenheit und gehört nicht zum Strafrecht. Eine Geldstrafe ist anders als ein Bußgeld in der Regel eine Haftstrafe, die durch Zahlung von Tagessätzen abgegolten werden kann. Ein Bußgeld kann normalerweise nicht durch eine Haft getilgt werden. Die Buße kann laut § 24 Abs. 2 bis zu 2.000 € betragen.
- Bei geringen Verstößen sieht der Katalog Verwarnungsgelder bis 35 € vor. Diese führen weder zu einem Fahrverbot noch zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Wenn der Verstoß eine höhere Buße vorsieht, erfolgt ein Eintrag. Dieser wird je nach schwere des Verstoßes mit 1 bis 4 Punkte bewertet. Als zusätzliche Maßnahmen sind im Bußgeldkatalog Fahrverbote von 1 bis 4 Monaten vorgesehen. Ein Fahrverbot ist nicht gleichbedeutend mit einem Führerscheinentzug, denn Sie bekommen Ihren Führerschein nach Ablauf der Frist zurück.
- Schwere vergehen oder Taten, die zu einer Körperverletzung geführt haben, werden in der Regel mit einer Strafe belegt. In dem Fall bekommen Sie sofort Nachricht von der Staatsanwaltschaft, es geht in diesen Fällen nicht mehr um eine Buße, sondern um eine Strafe. Auch diese führt zu einem Eintrag ins Verkehrsregister. In der Regel wird Ihnen in solchen Fällen auch der Führerschein entzogen.
Folgen für 20 km/h zu schnelles Fahren auf Autobahnen
Im 2013 gültigen Katalog (BKatV/2013) sind für die einfachere Einstufung Gruppen gebildet worden. Eine geht von 16-20 km/h, die Nächste von 21-25 km/h. Es kann also in dem Fall wichtig sein, ob Sie wirklich "nur" 20 km/h zu schnell waren.
Die Straßenverkehrsordnung regelt alle Einzelheiten des Straßenverkehrs - aber, wie das so ist im …
- Falls Sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft genau 20 km/h zu schnell waren, bekommen Sie in der Regel eine Nachricht, dass Sie ein Verwarnungsgeld von 30 € zahlen sollen. Weitere Konsequenzen drohen in dem Fall meist nicht. Sollten Sie aber mit 21 km/h zu viel unterwegs gewesen sein, dann kostet Sie das Vergehen mindestens 70 € und einen Punkt in Flensburg. Es kann also von entscheidender Bedeutung sein, wie schnell Sie tatsächlich waren.
- Im § 3 BKatV/2013 ist festgelegt, dass sich die Sätze erhöhen, wenn zusätzlich eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorliegt. Beispiel: Sie waren außerhalb einer Ortschaft mehr als 20 km/h zu schnell, aber weniger als 25 km/h, also beträgt die Buße 70 €. Wenn Sie dabei jemanden gefährdet oder etwas beschädigt haben, beträgt die Buße für die Gefärdung zusätzlich 85 €, es sind also 155 € zu zahlen, für die Sachbeschädigung 105 €, also zusammen 175 €. Sofern Sie sowohl gefährdet als auch beschädigt haben, wird nach § 3 der Verordnung nur die Beschädigung geahndet, Sie müssen auch in diesem Fall 175 € entrichten. Das können Sie der Tabelle 4 im Anhang der Verordnung entnehmen.
- Wenn Sie nicht mehr als 20 km/h zu schnell auf der Autobahn gefahren sind und keine sonstigen Verstöße vorliegen, haben Sie sogar als Fahranfänger nichts weiter zu befürchten. Sie bekommen einen Bescheid über das Verwarnungsgeld von 30 €. Es ist auf jeden Fall sinnvoll eine entsprechende Verwarnung anzunehmen und pünktlich zu zahlen. So vermeiden Sie ein sogenanntes Verfolgungsgeld und eine genauere Nachprüfung, die ev. noch zu einem Bußgeldbescheid führen könnte. Falls Sie nicht zahlen oder Widerspruch einlegen, wird die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben. In dem Fall wird ein Strafverfahren daraus.
Fahrverbot, wenn Sie geblitzt wurden
Die vorsichtigen Formulierungen haben Sie sicher schon hellhörig werden lassen, es kann auch zu einem höheren Bußgeld und Fahrverbot als Strafe kommen.
- Durch die erläuterte höhe Buße bei einer Gefährdung oder eine Sachbeschädigung müssen Sie mit einem Eintrag in das Verkehrsregister rechnen. Falls Sie dort schon Punkte haben, kann dies zu einem Fahrverbot führen.
- Sofern Sie die Geschwindigkeit in einem Ort um mehr als 20 km/h überschhritten haben, beträgt das Fahrverbot einen Monat, Außerhalb von geschlossenen Ortschaften drohen Fahrverbote erst ab einer Überschreitung von mehr als 25 km/h.
- Sollten Sie im Laufe des letzten Jahres schon einmal wegen einer Überschreitung um mehr als 25 km/h aufgefallen sein, kann die Tatsache, dass Sie nun geblitzt worden sind, zu einem Fahrverbot führen, auch wenn Sie dieses Mal nur 19 km/h zu schnell unterwegs waren. Das Jahr ist am 1.1. des zweiten auf die Tat folgenden Jahres abgelaufen.
- Generell führt eine dritte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit fast immer zu mindestens einem Punkt in Flensburg.
- Rechnen Sie nicht mit einem Toleranzabzug, dieser ist in keinem Gesetz vorgeschrieben. Ob ein solcher in einem Ger8ichtsverfahren durchzusetzen ist, hängt von der Genauigkeit des Messgeräts ab. Der Abzug beträgt maximal 3 km/h bei Messungen von Geschwindigkeiten von weniger als 100 km/h.
- Die genannten Bußgelder beziehen sich auf PKW und LKW von unter 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Wenn Sie gefährliche Güter transportieren, erhöht sich das Bußgeld auf 120 €. In dem Fall erfolgt ein Eintrag in das Verkehrszentralregister. Abschließend ist zu sagen, dass es sich bei dem Bußgeldkatalog um ein Regelwerk handelt, es aber trotzdem einen Ermessensspielraum gibt.
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