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GbR-Anmeldung - Wissenswertes zur Gesellschaftsform

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, abgekürzt "GbR", ist die Grundform der Personengesellschaften. Ihr Zweck ist vielfältig. Eine förmliche Anmeldung ist nur bedingt erforderlich. Viele Kleingewerbetreibende agieren als eine solche BGB-Gesellschaft.

Die GbR ist eine Zweckgemeinschaft.
Die GbR ist eine Zweckgemeinschaft.

Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Das Recht der GbR ist in den §§ 705 bis 740 BGB geregelt. Sie wird daher auch als "BGB-Gesellschaft" bezeichnet.

Gegenstand einer GbR ist jeder erlaubte Zweck

  • Als Gesellschaftszweck kommt jeder erlaubte, nichtkaufmännische Gesellschaftszweck in Betracht. Bei OHG und KG hingegen, die ebenfalls Personengesellschaften sind, besteht der Zweck in der Führung eines kaufmännischen Gewerbes.
  • Sofern der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes in kaufmännischer Weise gerichtet ist, wird die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zur offenen Handelsgesellschaft (OHG). Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten so eingerichtet ist, dass er wie eine Firma agiert.

Kleingewerbetreibende führen kein Handelsgewerbe

  • Kleingewerbetreibende üben zwar ein Gewerbe, aber kein Handelsgewerbe aus. Unter ihnen ist die GbR sehr verbreitet. Durch die freiwillige Eintragung ins Handelsregister wird der Kleingewerbetreibende zum Kaufmann.
  • Sofern der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes in kaufmännischer Weise gerichtet ist, wird die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zur offenen Handelsgesellschaft (OHG).
  • Die GbR ist keine juristische Person. Sie kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Träger der Rechte und Pflichten sind immer alle Gesellschafter in ihrer Gesamtheit.
  • Die GbR kann auch keine Firma führen, da die Namensführung den Kaufleuten vorbehalten ist. Sie kann daher nur unter dem Namen sämtlicher Gesellschafter auftreten. Zulässig ist, dass bei einer Vielzahl von Gesellschaftern ein Gesamtname als Geschäftsname geführt wird ("Eigentümergemeinschaft Haus Berta").
  • Zur Gründung einer GbR bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, der mündlich geschlossen werden kann, zweckmäßigerweise aber immer schriftlich formuliert werden sollte.

Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen

  • Das Gesetz sieht vor, dass alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind. Aus Gründen der Praktikabilität kann die Geschäftsführung auf einen einzigen Gesellschafter übertragen werden. Seine Befugnisse können beschränkt werden.
  • Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten. Es gibt keine gesetzliche Mindesteinlage. Die Höhe der Einlagen und deren Bewertung steht im Belieben der Gesellschafter.
  • Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich mit einem Geschäftspartner vereinbart wird.
  • Die Gesellschaft endet, wenn ihr Zweck erreicht wird oder die Gesellschafter die Auflösung beschließen.

Anmeldung bei Gewerbe oder Handelsgewerbe

  • Viele BGB-Gesellschaften betreiben eine reine Vermögensverwaltung (bspw. Eigentümergemeinschaft verwaltet ein Mehrfamilienhaus). Eine Anmeldung ist nur dort erforderlich, wo die Gesellschaft ein Gewerbe betreibt und eine Gewerbeanmeldung erforderlich wird.
  • Eine Anmeldung zum Handelsregister wird nur dann nötig, wenn in kaufmännischer Weise agiert wird und aus der GbR eine OHG entsteht. Die Anmeldung muss notariell beurkundet werden.
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