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Freiwilliges Praktikum - darauf kommt es im Praktikantenvertrag an

Praktikanten wollen Praxisluft schnuppern. Für manchen Arbeitgeber stellen sie eher billige Arbeitskräfte dar. Um solchen Missbrauch zu verhindern, sollten Sie bereits im Praktikantenvertrag darauf achten, dass Ihre Rechte und Pflichten Interessengerecht definiert sind.

Freiwillige Praktikanten sind Arbeitnehmer.
Freiwillige Praktikanten sind Arbeitnehmer.

Das, was das Praktikantenleben ausmacht, ist gesetzlich nicht definiert. Ein Praktikum versteht die Rechtsprechung als eine "vorübergehende Tätigkeit in einem Unternehmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse".

Unterscheiden Sie Pflicht- und freiwilliges Praktikum

Ein freiwilliges Praktikum ist von einem Pflichtpraktikum zu unterscheiden. Pflichtpraktika werden von Schulen oder Hochschulen verpflichtend vorgeschrieben. Ihre Rechte und Pflichten als Praktikant werden in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt. Das Berufsbildungsgesetz ist nicht anwendbar. Sie sind auch kein Arbeitnehmer. Infolgedessen stehen Ihnen weder Lohn noch Urlaub zu.

  • Als freiwilliger Praktikant sind Sie rechtlich besser gestellt. Sie stehen einem Auszubildenden gleich und unterliegen dem Berufsausbildungsgesetz. Sie sind zudem Arbeitnehmer. Auch für Sie gilt das Arbeitsrecht.
  • Mit der Anwendung des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) stehen Ihnen weitgehende Rechte zu. Die Rechtsprechung will damit vermeiden, dass Sie rechtlos gestellt und als billige Arbeitskraft ausgenutzt werden.

Ihre Rechte bestimmen sich nach dem Berufsausbildungsgesetz

Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend notwendig. Allerdings ist er empfehlenswert, damit Ihre Rechte und Pflichten klar definiert sind. Auf bloße mündliche Zusagen sollten Sie sich möglichst nicht verlassen.

  • So ist anerkannt, dass Sie zumindest bei längeren Praktika eine Vergütung verlangen können. Deren Höhe ist natürlich Vereinbarungssache. Sie hängt von der Branche ab und orientiert sich in der Praxis oft am Auszubildendenlohn des ersten Lehrjahrs.
  • Regelmäßig werden Probezeiten vereinbart. Die Probezeit kann abweichend vom Berufsausbildungsgesetz auch weniger als einen Monat betragen. Die angemessene Probezeit beträgt bei einem dreimonatigen Praktikum ca. 2 Wochen. In der Probezeit können Sie das Praktikantenverhältnis jederzeit ordentlich kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen. Sofern Sie einen wichtigen Grund haben, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
  • Idealerweise vereinbaren Sie, dass Sie keinen Schadenersatz zahlen müssen, wenn Sie das Vertragsverhältnis vorzeitig lösen. In § 23 BBiG ist eine solche Schadensersatzverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung nämlich vorgesehen.
  • Auch als Praktikant haben Sie einen Urlaubsanspruch. Solange Sie weniger als sechs Monate arbeiten, stehen Ihnen je Monat zwei Werktage Urlaub zu. Im Urlaub und im Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Ihre Arbeitszeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich auf acht Stunden am Tag beschränkt. Sofern Sie im Krankenhaus, in der Gastronomie oder bei einem Presseunternehmen arbeiten, gelten Ausnahmen.
  • Verlangen Sie ein schriftliches Zeugnis. Dieses ist bei späteren Bewerbungen vorteilhaft. Es sollte die Art und den Inhalt ihres Praktikums möglichst detailliert beschreiben oder Angaben zu ihrer Leistung und ihrem Verhalten beinhalten.

Wichtig ist, dass Ihr Praktikum dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten und beruflicher Erfahrungen dient. Stellen Sie hingegen fest, dass Sie als billige Arbeitskraft ausgenutzt werden, sollten Sie sich nicht scheuen, den Arbeitgeber genau darauf anzusprechen und das Praktikantenverhältnis notfalls zu kündigen.

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