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Fotografiert gegen seinen Willen

Wer gegen seinen Willen fotografiert wurde, fühlt sich zu Recht belästigt und sollte eine weitere ungewollte Vervielfältigung der Bilder verhindern. Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild und muss dies nicht duldend hinnehmen.

Wer gegen einen Willen fotografiert wurde, kann sich dagegen wehren.
Wer gegen einen Willen fotografiert wurde, kann sich dagegen wehren.

Wann Sie tun können, wenn Sie gegen Ihren Willen fotografiert wurden

  • Grundsätzlich dürfen Sie nicht gegen Ihren Willen fotografiert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie auf dem Bild erkennbar sind. Dann muss der Fotograf Sie um Ihre Einwilligung bitten. Verweigern Sie diese, so darf er kein Bild machen oder verwenden.
  • Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild. Das ist gesetzlich so vorgegeben.
  • Normiert ist dies in § 22 KUG, das ist die Abkürzung für das Gesetz betreffend des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Fotografie. Umfasst vom Schutz sind nicht nur Bilder, sondern jede bildliche Darstellung.
  • Haben Sie Geld erhalten für das Bild, geht man davon aus, dass Sie damit einverstanden waren.
  • Auch wenn das Bild versucht, Sie mit einem Augenbalken unkenntlich zu machen und sich die Identifizierung aus dem Kontext und den Gesichtszügen ergibt, genügt dies, um dagegen vorzugehen.
  • Haben Sie den Eindruck, unfotogen zu sein? Dies rührt aus der Erinnerung unpassender Fotos, die …

  • Verbieten Sie dem Fotografen, Sie zu fotografieren.
  • Unterlässt er dies nicht, wenden Sie sich an die Polizei.
  • Fordern Sie dann die Herausgabe des Bildes. Geht dies nicht, weil es sich um digitale Bilder handelt, so fordern Sie, dass die Fotos gelöscht werden sollen.

So verhindern Sie eine Veröffentlichung der Bilder

  • Wurde jemand gegen seinen Willen fotografiert und wurden die Bilder anschließend veröffentlich, so sollte man den Rechtsweg gehen.
  • Sie können dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Verbreiterhaftung beantragen. So verhindern Sie vielleicht noch rechtzeitig die Erstveröffentlichung oder wenigstens weitere Veröffentlichung.
  • Sie sollten dann auch auf Schadensersatz klagen.
  • Wenden Sie sich hierzu an einen Rechtsanwalt.
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