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Fahrzeugummeldung - Informatives

Für eine Fahrzeugummeldung gibt es verschiedene Regelungen. Welche zur Anwendung kommen, hängt beispielsweise davon ab, ob es dabei zu einem Halterwechsel kommt oder ob lediglich ein Umzug innerhalb eines oder in einen anderen Zulassungsbezirk stattfindet.

Bei Umzug im selben Zulassungsbezirk entfällt der Kennzeichenwechsel.
Bei Umzug im selben Zulassungsbezirk entfällt der Kennzeichenwechsel.

Wer in Deutschland von der Polizei mit unvollständigen oder gar ungültigen Fahrzeugpapieren angetroffen wird, muss mit einem Bußgeld und möglicherweise auch noch mit Strafpunkten in Flensburg rechnen.

Fahrzeugummeldung ohne Halterwechsel

Fahrzeuge sind daher vom Fahrzeughalter je nach Fall ordnungsgemäß an-, um- und abzumelden.

  • Ziehen Sie um oder haben Sie den Betriebssitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt, muss Ihr Fahrzeug umgemeldet werden. Außerdem müssen Sie ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
  • Findet der Umzug innerhalb eines Zulassungsbezirks statt, ist das Verfahren der Fahrzeugummeldung einfacher. Es reicht ein Antrag aus und Sie können Ihr Kfz-Kennzeichen mit dem Einverständnis der Zulassungsbehörden behalten.
  • Sie sollten sich bei Ihrer Zulassungsstelle genau erkundigen. Denn in einigen Fällen ist selbst der Wechsel in einen anderen Zulassungsbezirk nicht mit einem Kennzeichenwechsel verbunden.
  • Sie müssen in solchen Fällen das Kfz-Kennzeichen dennoch bei der neuen Zulassungsbehörde vorlegen.
  • Dort erhält es ein entsprechendes Siegel. Die Adresse in Ihren Fahrzeugpapieren müssen Sie ja sowieso ändern lassen.

Voraussetzungen für Ummeldung

Eine Fahrzeugummeldung bedarf der Voraussetzung, dass Sie sich bereits am neuen Wohnort angemeldet beziehungsweise umgemeldet haben.

  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie aus Zulassungsvorgängen der Vergangenheit keine rückständigen Gebühren begleichen müssen. Im Übrigen gilt das bei jeder Anmeldung von Kfz.
  • Als Grenze für eine Zulassungsverweigerung gelten Zahlungsrückstände von mehr als 30 Euro. Schlechte Karten haben Sie bereits bei einem geringen, halterbezogenen Kraftfahrzeugsteuerrückstand (fünf Euro). Die Zulassung wird verweigert. Sie müssen erst Säumniszuschläge, Zinsen und eventuelle Verspätungszuschläge bezahlen.
  • Ihr Fahrzeug können Sie selbst oder durch einen Bevollmächtigten zulassen. Dieser benötigt zum einen eine schriftliche Vollmacht und zum anderen eine Einverständniserklärung, dass der Bevollmächtigte über Gebühren- und Steuerrückstände informiert werden darf.

Bei der Fahrzeugummeldung wegen Halterwechsel muss in jedem Fall zusätzlich eine elektronische Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Außerdem müssen Sie dem Lastschriftverfahren zur Einziehung der Kfz-Steuer zustimmen.

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