Bei Fahrerflucht mit Sachschaden hält das Strafgesetzbuch die Tatbestände "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", "Sachbeschädigung", "Gefährdung des Straßenverkehrs", "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" und "Trunkenheit im Verkehr" parat.
Warten ist das Regelverhalten
- Fahrerflucht bedeutet, dass Sie einen Unfall mit einem Sachschaden oder Personenschaden verursacht und sich vom Unfallort entfernt haben, ohne sich zur Unfallverursachung zu bekennen. Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wie Sie sicherlich wissen, genügt die Visitenkarte hinter der Fensterscheibe nicht zur Identifizierung.
- Gleichermaßen werden Sie bestraft, wenn Sie zwar eine gewisse Zeit am Unfallort gewartet und sich dann dennoch entfernt haben, ohne dass Feststellungen zu Ihrer Person getroffen wurden.
So bleiben Sie trotz Fahrerflucht straffrei
- Sie haben die Möglichkeit, dennoch straffrei zu bleiben, wenn Sie den Geschädigten, soweit er Ihnen bekannt ist, oder die nächste Polizeidienststelle informieren, dass Sie einen Unfall mit Sachschaden verursacht haben.
- Voraussetzung ist, dass Sie Ihre persönlichen Daten, Ihren Aufenthalt und Ihr Kennzeichen sowie den Standort Ihres Fahrzeugs bezeichnen. Außerdem müssen Sie Ihr Fahrzeug bereithalten, um Feststellungen zu ermöglichen.
Nichts wie weg? Keine gute Idee! Auch wenn es nur ein Bagatellschaden ist, bleibt es Fahrerflucht. …
Parksachschaden lässt sich reparieren
- Das Gesetz sieht eine weitere Möglichkeit vor, straffrei zu bleiben. Mit § 142 IV StGB werden vor allem Parkschadensfälle erfasst. Haben Sie einen relativ unerheblichen Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs, beispielsweise auf einem Parkplatz, verursacht, können Sie sich auch noch binnen 24 Stunden danach melden und die Feststellung Ihrer Unfallbeteiligung ermöglichen.
- Soweit mit der Unfallverursachung noch andere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen einhergehen, beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt, sollten Sie sich anwaltlich umgehend beraten lassen.
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