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Erbengemeinschaft - der Begriff einfach erklärt

Eine Erbengemeinschaft ist geteiltes Leid, kann aber auch zusätzliches Leid schaffen, wenn sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht verständigen und bisweilen sogar den Familienfrieden ruinieren. Ziel muss eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses sein.

Erbengemeinschaften sollten kein Trauerspiel aufführen.
Erbengemeinschaften sollten kein Trauerspiel aufführen.

Verstirbt jemand (Erblasser) und hinterlässt mehrere Erben, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. Diese ist allzu oft zugleich eine Schicksalsgemeinschaft.

Kein Erbe kann allein handeln

  • In einer Erbengemeinschaft kann der einzelne Erbe nicht alleine handeln. Jeder Erbe ist auf die Mitwirkung des Miterben angewiesen. Keiner darf über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Eine Verfügung ist nur gemeinschaftlich möglich.
  • Aufgabe der Erbengemeinschaft ist es, zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu regeln. Demgemäß sind vorrangig die Kosten der Beerdigung auszugleichen.
  • Ist der Nachlass schuldenfrei, gilt es, vorhandene Vermögenswerte aufzuteilen, und zwar so, dass kein Erbe benachteiligt und keiner bevorteilt wird. An dieser Stelle entsteht oft Streit, weil der eine dem anderen nichts gönnt.

Eine Erbengemeinschaft ist keine Dauereinrichtung

  • Die Erbengemeinschaft ist eine Abwicklungsgemeinschaft und darauf angelegt, den gemeinsamen Nachlass aufzuteilen. Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich und jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.
  • Der Nachlass wird derart auseinandergesetzt, dass einzelne Gegenstände jeweils einem Miterben übertragen werden. Soweit eine Aufteilung eines einzelnen Gegenstandes ausgeschlossen ist, läuft der Vorgang auf ein gegenseitiges Geben und Nehmen hinaus. Nur wer bereit ist, zu geben, kann auch etwas nehmen. Wer dazu nicht bereit ist, blockiert nicht nur die Abwicklung des Nachlasses, sondern letztlich auch sich selbst.

Immobilien sind oft Streitobjekte

  • Gehört zum Nachlass ein Wohnhaus, müssen sich die Miterben darüber verständigen, was mit dem Haus geschehen soll. Beispielsweise kann ein Erbe sich bereit erklären, das Haus zu übernehmen. Dann muss er auf der Grundlage des Verkehrswertes die anderen Miterben auszahlen. Alternativ muss das Haus verkauft und der Kauferlös auf alle Erben der Erbengemeinschaft verteilt werden.
  • Persönliche und familiäre Gegenstände, Schriftstücke und Erinnerungsstücke müssen verteilt werden. Solange dies nicht gelingt, bleiben sie Gemeinschaftseigentum aller Erben.

In letzter Konsequenz kommt es zur Teilungsversteigerung

  • Können sich die Erben nicht verständigen, kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Dazu legt er einen Teilungsplan vor und verklagt seine Miterben auf Zustimmung zu dieser Teilung.
  • Jeder Miterbe muss sich bewusst sein, dass es beispielsweise bei der Teilungsversteigerung einer Immobilie im Regelfall um hohe Streitwerte geht. Wegen der Schwierigkeiten bei der Bewertung und Verteilung ist regelmäßig ein besonders teures, langwieriges und kompliziertes Verfahren zu erwarten. In dieser Zeit kann der Nachlass zu einer Last werden.

In diesem Sinne sollte das Ziel einer Erbengemeinschaft darin bestehen, sich einvernehmlich und schnell zu verständigen und dem Trauerfall nicht noch ein Trauerspiel folgen zu lassen.

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