Alle Kategorien
Suche

Erben in der Patchwork-Familie - Informatives

Patchwork darf kein Flickwerk sein.
Patchwork darf kein Flickwerk sein.
Im Idealbild des Erbrechts leben Mann und Frau mit ihren Kindern in der Familie zusammen und beerben sich gegenseitig. Mit der Patchwork-Familie haben sich die Lebensumstände gewandelt. Geht es um das Erbe, gehen die neuen Familienmitglieder oft leer aus. Um Benachteiligungen auszugleichen, helfen Testament und Vermächtnis.

In der Patchwork-Familie leben Lebenspartner mit Kindern aus der ersten Ehe zusammen, oft wird geheiratet. Die Probleme sind oft vielfältig. Getrübt wird das familiäre Bild spätestens dann, wenn ein Familienmitglied vom Erbe ausgeschlossen bleibt.

Das Erbrecht benachteiligt Patchwork-Familien

  • Das Erbrecht stand aus den Jahren 1900. Patchwork-Familien waren damals die absolute Ausnahme. An der erbrechtlichen Problematik hat sich daran bis heute nichts geändert. Wer Probleme vermeiden und den neuen Ehepartner und die Stiefkinder am Erbe beteiligen möchte, muss jedoch selbst aktiv werden und seinen Nachlass testamentarisch gestalten. Andernfalls kann der Ehepartner die Interessen seiner Kinder aus der ersten Ehe, die Interessen des neuen Ehepartners und die der neuen gemeinsamen Kinder kaum unter einen Hut bringen.
  • Heiratet ein verwitweter oder geschiedener Ehepartner erneut, wird zwar der neue Ehepartner mit dem Ableben des Partners erbberechtigt. Die Kinder, die der neue Partner mit in die Ehe einbringt, sind aber mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und somit bei dessen Ableben nicht erbberechtigt. Sie gehen leer aus. Ein Ausweg besteht darin, das Stiefkind zu adoptieren. Dann ist es den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Früheres Berliner Testament verhindert Neuregelung des Erbes

  • Problematisch ist auch die Existenz eines gegenseitigen (Berliner) Testaments, das ein Ehepartner mit seinem früheren Ehepartner verfasst hat. Danach erbt der überlebende Ehegatte allein und wird nach seinem eigenen Ableben von den leiblichen Kindern beerbt.
  • Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, kann er den neuen Ehepartner nicht mehr zu seinem Erben bestimmen. Das Berliner Testament bleibt bestandskräftig. Die neuen Familienmitglieder sind auf ihre Pflichtteilsrechte (halber Erbteil) angewiesen.

Nichts zu regeln, ist für alle Beteiligten riskant

  • Gibt es keine letztwillige Verfügung und vertraut das leibliche Kind aus erster Ehe auf sein Erbrecht, läuft es Risiko, dass der überlebende Elternteil erneut heiratet und die neue Ehefrau und deren Kinder oder die neuen gemeinsamen Kinder zu Alleinerben bestimmt. Das leibliche Kind aus erster Ehe hat nur seinen Pflichtteilsanspruch, der unter Umständen wertlos ist, wenn die neue Familie das Vermögen verschleudert hat.
  • Wichtig ist zu wissen, dass Partner, die ohne Trauschein oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, beim Ableben des Partners nicht erbberechtigt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie über Jahrzehnte hinweg zusammengelebt und sich gegenseitig unterhalten haben. Hier hilft nur eine testamentarische Verfügung in Form eines Testaments oder eines Vermächtnisses.
Teilen: