Testament geht den gesetzlichen Regelungen vor
Beim Ehegattenerbrecht gilt genau das Gleiche wie beim allgemeinen Erbrecht: Die gesetzlichen Regelungen, welche im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgeschrieben sind, treten erst in Kraft, wenn keine anderweitige Regelung in Kraft tritt. In den allermeisten Fällen ist das ein Testament.
So viel erbt der Ehepartner nach dem Gesetz
Sollte der verstorbene Ehepartner kein Testament verfasst haben, treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die da lauten:
- Gegenüber Verwandten erster Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) erhält der Ehepartner ein Viertel und die Kinder bzw. Enkelkinder des Erblassers drei Viertel des Erbes.
- Bei Verwandten zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) erhält der Ehepartner die Hälfte, die Verwandten zweiter Ordnung die andere Hälfte. Dies tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind.
- Wenn es auch keine Verwandten zweiter Ordnung gibt, erhält der Ehepartner ebenso 50 Prozent des Erbes, wobei die andere Hälfte unter den Verwandten dritter Ordnung, also unter den Großeltern und deren Abkömmlingen, aufgeteilt wird. Das Erbe des Ehepartners erhöht sich allerdings, wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist.
- Sollte auch hier keine Verwandten mehr leben, erhält der Ehepartner das volle Erbe.
Wenn jemand ohne Testament oder Erbvertrag verstorben ist, tritt die gesetzliche Erbschaftsfolge …
Diese Faktoren fließen auch in das Erbe ein
- Die meisten Eheleute leben in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Diese tritt automatisch dann ein, wenn nichts anderes geregelt ist. Das bedeutet, dass es grundsätzlich kein Gemeinschaftsvermögen zwischen den Ehepartnern gibt, jeder bleibt jeweils Alleineigentümer seines Hab und Guts. Dies gilt auch für Dinge, die er oder sie im Laufe der Ehe erworben hat. Der Zugewinn, also das Vermögen, das während der Ehe dazugekommen ist, wird jedoch bei einer Scheidung zu gleichen Teilen aufgeteilt.
- Wenn die Eheleute in einer gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird das Erbe des Ehepartners pauschal um ein Viertel erhöht. Oftmals lohnt es sich jedoch, den Zugewinnausgleich konkret berechnen zu lassen, da der Anteil dann oft höher als ein Viertel ist.
- Haben Sie mit Ihrem Ehepartner in Gütertrennung gelebt, so entfällt logischerweise der zusätzliche Anspruch aus der Zugewinngemeinschaft.
- Im Falle einer Gütergemeinschaft sollten Sie einen Fachmann zurate ziehen, da es dort verschiedene Konstellationen gibt, die Ihr Erbe nochmals beeinflussen.
- Das Ehegattenerbrecht gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
- Im Falle einer Scheidung können Sie Ihren ehemaligen Ehepartner von Ihrem Erbe ausschließen.
Besprechen Sie am besten mit Ihrem Partner, wie Sie das Erbe verteilen wollen, und setzen Sie im besten Fall ein Testament auf. So ersparen Sie sich einen langen Rechtsstreit.
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