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Eheähnliche Gemeinschaft - so haben Sie auch in schwierigen Situationen Rechte

Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft und fragen sich, welche Rechte Sie haben? Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter, rechtlicher Begriff, der eine Art „Ehe ohne Trauschein“ bezeichnet. Der Begriff gilt unabhängig von dem Geschlecht der beiden Personen und wird auch auf gleichgeschlechtliche Paare angewandt.

Sie sollten Ihre Recht kennen in einer eheähnlichen Gemeinschaft!
Sie sollten Ihre Recht kennen in einer eheähnlichen Gemeinschaft!

Das sollten Sie über die eheähnliche Gemeinschaften wissen

  • Häufig werden Sozialleistungen nur gewährt, wenn man unverschuldet nicht mehr in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Hat man einen verdienenden Ehepartner, so ist man nicht mehr bedürftig, da der Ehepartner für den bedürftigen Ehepartner aufkommt.  
  • Früher, als die „wilde Ehe“ moralisch sehr herabwürdigend angesehen wurde, war es so, dass diese Paare Ansprüche auf Sozialleistungen hatten, obwohl einer der Partner finanziell besser gestellt war. Inzwischen werden eheähnliche Gemeinschaften nicht mehr sozial geächtet und auch nicht mehr besser gestellt als eheliche Gemeinschaften, daher ist es so, dass die eheähnliche Gemeinschaft diesbezüglich die selben Rechte und Pflichten hat wie die Ehe. Zurückzuführen ist dies auch auf Artikel 6 GG, der die Ehe vor Benachteiligungen schützt.
  • Problematische Auswirkungen hatte das Konstrukt der eheähnlichen Gemeinschaft, da beinahe alle zusammen lebenden Paare, bestehend aus einem Mann und einer Frau als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft wurden und sämtliche rechtliche Pflichten auferlegt bekommen haben.
  • Als eheähnliche Gemeinschaft können Sie keine Familienversicherung bei der Krankenkasse abschließen.
  • Der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ wurde nach ca. 50 Jahren aus dem Sozialgesetz entfernt und durch den Begriff der „Bedarfsgemeinschaft“ ersetzt. Der große Unterschied liegt nun darin, dass bei der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr die Behörde nachweisen muss, ob diese gegeben ist, sondern die Beweislast wurde durch die gesetzliche Vermutung umgekehrt.
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