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Die TK und der Leistungskatalog - der Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenversicherung im Überblick erklärt

Was genau zum Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenversicherung wie der TK gehört, lässt sich nicht dem Sozialgesetzbuch entnehmen. Denn das Gesetz enthält lediglich Rahmenregelungen, die erst durch entsprechende Richtlinien konkretisiert werden.

Nicht jedes Arzneimittel wird von der Krankenkasse erstattet.
Nicht jedes Arzneimittel wird von der Krankenkasse erstattet.

Nicht jedes Medikament und nicht jede ärztliche Behandlung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Denn nicht nur medizinische Überlegungen, sondern auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit spielen bei den Leistungen der GKV eine Rolle.

Eine GKV wie die TK und ihr Leistungskatalog

  • Die gesetzlichen Krankenversicherungen können im Wesentlichen nicht frei darüber entscheiden, welche Behandlungen und Medikamente sie ihren Versicherten erstatten. Denn der einheitliche Leistungskatalog ergibt sich insbesondere aus den Richtlinien, die vom sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden.
  • Gem. § 11 SGB V gehört zu den Leistungsarten bzw. zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung u. a. die Früherkennung von Krankheiten und deren Behandlung.
  • Gem. § 27 SGB V hat ein Versicherter einen Anspruch auf Behandlung seiner Krankheit, wenn diese beispielsweise zur Heilung oder Verhütung ihrer Verschlimmerung notwendig ist. § 27 SGB V listet im Einzelnen auf, welche einzelnen Leistungen zur Krankenbehandlung gehören, trifft jedoch keine näheren Bestimmungen zum jeweiligen Umfang der einzelnen Leistungen.
  • So nennt § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V beispielsweise die Versorgung mit Arzneimitteln, enthält jedoch keine Liste einzelner zugelassener Arzneimittel. Eine Konkretisierung, welche Arzneimittel erstattungsfähig bzw. nicht erstattungsfähig sind, enthält erst die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. 

Erweiterung durch Wahlleistungen

  • Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung wie der TK können die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen durch Wahltarife "aufstocken".
  • So können Selbstständige beispielsweise eine frühere Zahlung des Krankengeldes vereinbaren.
  • Möglich ist es auch, bei einem mit der TK zusammenarbeitenden Krankenversicherungsunternehmen zusätzliche Leistungen bei der Krankenhausbehandlung zu vereinbaren.

Aufgrund der medizinischen Entwicklung unterliegen auch die einzelnen Leistungen der GKV Veränderungen. Jeder Versicherte sollte zudem prüfen, ob die zusätzliche Vereinbarung von Wahlleistungen für ihn Sinn macht.

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