Die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten im Berufskraftverkehr sind europaweit durch die EG-Verordnung 561/2006 geregelt. In Deutschland gilt darüber hinaus für bestimmte Fahrzeuge, die nicht von der EG-Verordnung erfasst sind, noch die Fahrpersonalverordnung.
Die Lenk- und Ruhezeiten nach der EG-Verordnung
- Die EG-Verordnung 561/2006 gilt für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t und bei der Personenbeförderung für Kraftfahrzeuge für mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, s. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung.
- Bei der gewerblichen Güterbeförderung bzw. Personenbeförderung darf die tägliche Lenkzeit gem. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung insgesamt neun Stunden nicht überschreiten.
- Zweimal pro Woche darf sie bis zu zehn Stunden betragen, allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die wöchentliche Lenkzeit die 56-Stunden-Grenze überschreitet.
- In zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen zudem 90 Stunden Gesamtlenkzeit nicht überschritten werden.
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Fahrtunterbrechungen als Erholungszeiten
- Die EG-Verordnung unterscheidet zwischen "Fahrtunterbrechungen" und einer "täglichen Ruhezeit".
- Als "Fahrtunterbrechungen" gelten dabei alle Zeiten, in denen der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausführt. Zeiten, in denen der Fahrer beispielsweise das Fahrzeug belädt, gelten nicht als Fahrtunterbrechungen.
- Gem. Art. 7 der Verordnung ist nach viereinhalbstündiger Lenkzeit eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten vorgesehen, wenn der Fahrer ansonsten keine Ruhezeiten einlegt.
- Die "regelmäßige tägliche Ruhezeit" beträgt mindestens elf Stunden, die allerdings nicht hintereinander genommen werden müssen.
- Während die EG-Verordnung beim Güterverkehr nur Fahrzeuge ab 3,5 t erfasst, bezieht sich die Fahrpersonalverordnung auch auf Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t zulässiger Höchstmasse.
Die Lenk- und Ruhezeiten sind im Berufskraftverkehr europaweit einheitlich geregelt. Dies dient vor allem der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
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