Inventur aus gesetzlicher Sicht
- § 240 HGB verlangt von jedem Kaufmann, dass er zu Beginn und Ende seiner Tätigkeit und am Schluss jedes Geschäftsjahres zusammen mit der Bilanz ein Bestandsverzeichnis vorlegt. Außerdem ergibt sich aus § 140 der Abgabenordnung für eine Vielzahl von Selbstständigen, die keine Kaufleute i. S. d. HGB sind, ebenfalls die Pflicht zur jährlichen Bestandsaufnahme.
- Die Zählung, Messung und Aufstellung der Bestände sowie Schulden wird Inventur genannt.
- Aus dieser stellt der Kaufmann das sogenannte Inventar auf, das im nächsten Jahr wiederum als Ausgangsbasis für die Inventur dient.
- Gesetzlicher Regelfall und noch heute die häufigste Methode ist eine körperliche Bestandsaufnahme, das heißt die Zählung aller vorhandenen Waren.
- Dabei erlaubt § 241 I HGB, dass aus Stichproben die Bestände mit anerkannten statistisch-mathematischen Methoden ermittelt werden.
- Daneben gibt es u. a. die Buchinventur, bei der anhand von Kontoauszügen, Verträgen, Grundbuchauszügen etc. eine wertmäßige Bestandsaufnahme stattfindet.
Nach § 240 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, bei der Gründung der Firma und am Ende eines …
Möglichkeiten betrieblicher Handhabung
- Grundsätzlich muss die Inventur am Schluss des Geschäftsjahres zum Bilanzstichtag oder frühestens 10 Tage vor und spätestens 10 Tage nach dem Stichtag stattfinden.
- Es besteht aber die Möglichkeit, auf Antrag eine verlegte Inventur durchzuführen, sodass sich der Zeitraum auf drei Monate nach und zwei Monate vor dem Stichtag verlängert (§241 III 1 HGB).
- Dann müssen die Bestände im Wege einer Wertfortschreibung oder Rückrechnung zum Stichtag ermittelt werden.
- Aus betrieblicher Sicht kann diese Variante vorteilhaft sein, um Zeitdruck zu vermeiden, gerade wenn ein Unternehmen saisonal mit hohen Arbeitsschwankungen rechnen muss. Nachteilig an der zeitversetzten Inventur ist jedoch der erhöhte Buchführungsaufwand.
- In § 241 HGB findet sich eine Auswahl weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zum Beispiel auch eine permanente Inventur in Betracht, nämlich wenn alle Zu- und Abgänge sich anhand von Unterlagen kontrollieren lassen und ein Lagerbuch geführt wird. Bei dieser Kombination aus körperlicher und buchmäßiger Bestandsaufnahme wird jeder Artikel sofort bei Ein- oder Abgang buchmäßig und mindestens einmal im Jahr körperlich erfasst.
Aus betrieblicher Sicht muss jeder Unternehmer nach der Art und Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen und der Organisation und Größe des Betriebes abwägen, welche Art der Inventur für ihn am günstigsten ausfällt.
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