Führen Sie Waren aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland ein, so wenden Sie sich am Flughafen zur Bezahlung an den Zoll. Tun Sie dies nicht, so werden Sie kontrolliert und sogar angezeigt. Dann müssen Sie zusätzlich ein Bußgeld bezahlen.
Die Bezahlung beim Zoll vorher einkalkulieren
- Es macht keinen Unterschied, ob Sie Waren im Ausland über das Internet kaufen oder ins Ausland reisen bei der Rückkehr mitbringen. In beiden Fällen müssen Sie beim Zoll eine Bezahlung vornehmen.
- Sie müssen dann noch an die deutsche Einfuhrsteuer denken, die ebenfalls fällig wird, wenn der Preis eine bestimmte Freimenge überschreitet.
- Heben Sie unbedingt bei Ihrer Rückkehr die Quittungen auf. So können Sie den Preis belegen und vermeiden eine Schätzung.
- Vielleicht wird dann bei Ihrer Rückkehr lediglich die ermäßigte Pauschalsteuer von 13,5 Prozent veranschlagt.
Aus bestimmten Gründen kann es erforderlich werden, dass Sie bezahlte Einfuhrsteuer …
Zollgebühr und Steuern bei Waren aus einem Nicht-EU-Land
- Sie können die Höhe der fälligen Gebühren anhand des Warenwertes bestimmen. Beachten Sie, dass es Waren gibt, die frei sind, und Waren, bei denen Steuer und Zoll fällig werden. Bei der Bezahlung wird dann beides berechnet.
- Waren bis zu einem bestimmten Gesamtpreis sind frei von Einfuhrabgaben. Sie können sich über die aktuelle Höhe auf der Webseite des Zolls informieren. Dort finden Sie auch den praktischen Rechner vor, mit dem Sie die Gebühren exakt berechnen können. Außerdem können Sie auch einen Rechner für Selbstimporte anwenden.
- Geben Sie in den Rechner den Preis inklusive eventuell anfallender Verpackungskosten an. Die Einfuhrsteuer bezieht sich auf den Gesamtpreis.
- Ausnahmen gelten immer bei bestimmten Mengen an Kaffee, Tabak, Parfum und Alkohol. Die Einfuhrsteuer fällt jedoch an.
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