1. Mit wenigen Kollegen einen Betriebsrat gründen
Wo zwei oder drei Arbeitnehmer versammelt sind, da gründen sie flugs einen Betriebsrat? Das wird nicht so einfach funktionieren, denn zu den wichtigsten Voraussetzungen der Gründung gehört eine bestimmte Betriebsgröße: im Betrieb müssen gemäß § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sein. Um einen Betriebsrat zu gründen, müssen diese allerdings nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sein.
2. Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren
Damit die Wahl zu dem Arbeitnehmergremium in Kleinbetrieben nicht das Tagesgeschäft lahmlegt, gibt es hier ein vereinfachtes Wahlverfahren, siehe § 14a BetrVG. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, die wahlberechtigt sind. Nachdem der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt wurde, kann auf einer zweiten Wahlversammlung dann gleich das Arbeitnehmergremium gewählt werden.
3. Abteilungsvertretungen können nicht gewählt werden
Zu den selbstverständlichen Voraussetzungen gehört es, dass überhaupt ein Betrieb beziehungsweise eine sogenannten "betriebsratsfähige Organisationseinheit" gegeben ist. In der einzelnen Abteilung eines Betriebes können Sie beispielsweise keinen Betriebsrat gründen. Besteht Streit über diese Voraussetzung, kann darüber auf Antrag das Arbeitsgericht entscheiden, siehe § 18 Abs. 2 BetrVG.
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