Für bestimmte Lebenslagen gibt es besondere Kündigungsschutzgründe. Dazu zählt auch die Elternzeit, während der ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin - oder auch seinem Arbeitnehmer - nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen kündigen kann. Nach der Elternzeit sieht es jedoch anders aus.
Grundsätzlich keine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit
- Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Gem. § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr kündigen, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit gefordert hat, wobei dieser Schutz höchstens ab acht Wochen vor Beginn der Erziehungszeit besteht.
- Eine Kündigung ist nur im Ausnahmefall möglich und auch nur dann, wenn die oberste Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig ist, dies für zulässig erklärt hat. Die oberste Landesbehörde kann auch eine andere Stelle für diese Erklärung für zuständig erklären.
- Dieser Kündigungsschutz gilt auch für Angestellte, die während der Elternzeit in ihrem alten Betrieb Teilzeit arbeiten, um beispielsweise den Anschluss nicht zu verlieren.
- Der oder die Angestellte selbst kann ihren Job gegen Ende der Elternzeit nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen, s. § 19 BEEG.
Kein Arbeitgeber kann die Konsequenzen einer Kündigung für einen Arbeitnehmer genau einschätzen. …
Kein fortdauernder Schutz nach der Auszeit
- Nach der Auszeit mit den Kindern gibt es jedoch keinen automatischen Schutz vor einer Kündigung.
- Kündigt der Arbeitgeber dann aus betriebsbedingten Gründen - etwa wegen einer Umstrukturierung des Betriebes - muss er diese Gründe allerdings auch belegen können.
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen, vgl. § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
- Es kann dann sein, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund der auch nach der Elternzeit weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen bei der Sozialauswahl Vorteile hat und deswegen nicht gekündigt werden kann.
Nach Beendigung der Elternzeit gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz mehr. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht schon während der Elternzeit kündigen.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?