In diesen Fällen kann Berufung eingelegt werden
- In Zivilrechtsstreitigkeiten (zum Beispiel Forderungen) sind bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro die Amtsgerichte zuständig. Für Miet-, Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen sind die Amtsgerichte grundsätzlich zuständig, unabhängig vom Streitwert.
- Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts oder des Landgerichts kann Berufung eingelegt werden, sobald die Beschwer (der Betrag, mit dem die berufungsführende Partei unterlegen ist) die Summe von 600 Euro übersteigt. Die Berufung kann auch ausdrücklich im Urteil zugelassen werden, obwohl die Beschwer unter diesem Wert liegt.
- Die Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile wird zum zuständigen Landgericht eingelegt, wobei bei den Landgerichten Anwaltszwang herrscht. Sie können sich also dort als Partei nicht selbst vertreten. In Kindschafts- und Familienangelegenheiten ist grundsätzlich das Oberlandesgericht für das Berufungsverfahren zuständig.
- Landgerichte sind in Zivilrechtsstreitigkeiten als erste Instanz bei einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig.
- Zuständig für das Berufungsverfahren gegen ein landgerichtliches Urteil ist das Oberlandesgericht.
- Die Berufung muss binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils (mit Gründen) beim zuständigen Gericht eingelegt und binnen zweier Monate ab Zustellung begründet werden.
- Im Unterschied dazu muss in Strafsachen, die vor dem Amtsgericht verhandelt wurden, die Berufung innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der jeweiligen Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
- Für die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ist das Landesarbeitsgericht zuständig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist, dass das erstinstanzliche Arbeitsgericht sie zugelassen hat oder die Beschwer wiederum 600 Euro übersteigt oder der Rechtsstreit eine Kündigung zum Inhalt hat bzw. ob ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht.
Berufung und Revision sind Rechtsmittel, mit denen eine Partei die Entscheidung eines Gerichts in …
Im Unterschied dazu betrifft die Revision die zweite Instanz
- Die Revision in Zivilsachen kann nur eingelegt werden, wenn sie in einem zweitinstanzlichen Urteil (also des Berufungsgerichts) ausdrücklich zugelassen wird.
- In Strafsachen ist die Revision gegen Urteile der Landgerichte möglich. Bei einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts in erster Instanz ist der Bundesgerichtshof zuständig. Handelt es sich um ein Berufungsurteil, dann ist das Oberlandesgericht zuständig.
- Die Revision muss innerhalb einer Woche eingelegt werden. Zuständig für das Berufungsverfahren ist hier der Bundesgerichtshof. Die Revision muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils begründet werden.
- Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts wird zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie ist dann zulässig, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder wenn die Entscheidung im angefochtenen zweitinstanzlichen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht.
Der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht also hauptsächlich in der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte.
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