Alle Kategorien
Suche

Berechnung der Umsatzsteuer im Gaststättengewerbe - darauf sollten Sie achten

Grundsätzlich müssen Gewerbetreibende in Deutschland eine Umsatz- oder Mehrwertsteuer von 19 Prozent ans Finanzamt abführen. In Einzelfällen werden jedoch nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig. Die Berechnung des Umsatzsteuerbetrags ist deshalb nicht immer ganz einfach.

Unterschiedliche Steuersätze verwirren.
Unterschiedliche Steuersätze verwirren.

Die Berechnung der Umsatzsteuer richtig vornehmen

  • Grundsätzlich werden in Deutschland bei Dienstleistungen 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben. Beispiele dafür sind etwa Tank- und Hotelrechnungen oder Handwerkerleistungen.
  • Lebensmittel werden aber beispielsweise nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer besteuert. Deshalb schlägt ein belegtes Brötchen oder ein Eis zum Mitnehmen mit ermäßigten 7 Prozent Umsatzsteuer zu Buche.
  • Für die Berechnung der Umsatzsteuer im Gastgewerbe gilt deshalb: Werden Speisen vom Gast mitgenommen, gelten 7 Prozent Umsatzsteuer, also die reine Besteuerung für Lebensmittel. Verzehrt der Gast aber die Speise im Lokal, werden 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet.
  • Kleine Imbissbetriebe sind unter Umständen von der Kleinunternehmerregelung betroffen. Dann wird dem Kunden gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Hier sind dann allerdings auch keine Vorsteuerbeträge beim Finanzamt abziehbar und der Jahresumsatz darf eine Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigen.
  • Im Innenbetrieb wird vom Gesetzgeber ein gewisser Service angenommen, der dann als Dienstleistung gilt. Deshalb ergibt die Berechnung der Umsatzsteuer in diesem Fall 19 Prozent.
  • Beim Verzehr außer Haus entfällt laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz dieser Dienstleistungsaspekt. Deshalb gilt der reine Besteuerungssatz für Lebensmittel, nämlich 7 Prozent. Speziell Lieferdienste sind von dieser Berechnung der Umsatzsteuer betroffen.
  • Der Kunde spart dabei nicht unbedingt. Einige Anbieter stellen das Verpackungsmaterial extra in Rechnung, was preissteigernd wirkt. Manche Gastronomen nehmen für einheitliche Preise eine Mischkalkulation vor.
  • Noch einen Stolperstein bilden Getränke. Diese werden generell mit 19 Prozent besteuert, egal, wo diese konsumiert werden. Auch der Coffee to go zählt dazu und schlägt mit 19 Prozent Mehrwertsteuer zu Buche.
Teilen: