Ein Behandlungsfehler löst Schmerzensgeldanspruch aus
- Wenn Sie infolge einer Zahnbehandlung von einem Behandlungsfehler durch Ihren Zahnarzt überzeugt sind, müssen Sie Ihren Anspruch am besten schriftlich bei Ihrem behandelnden Arzt anmelden. Zu empfehlen ist dabei, insbesondere auch wegen der Bezifferung des Schmerzensgeldes, dass Sie sich dafür an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.
- Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übernimmt diese zunächst alle Anwalts- und Gerichtskosten. Bei Fehlen einer Versicherung kann ein Beratungshilfeschein oder im Falle eines Prozesses ein Antrag auf Prozesskostenhilfe weiterhelfen. Ihr Anwalt oder die Anwältin hilft Ihnen dabei und berät sie auch über die vielleicht bestehende Möglichkeit, einen Prozessfinanzierer heranzuziehen.
- Der Zahnarzt wird das Anspruchsschreiben aller Voraussicht nach direkt an seinen Haftpflichtversicherer weiterreichen. Dort wird von Fachleuten geprüft, ob Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht, und falls ja, in welcher Höhe er anerkannt wird.
Ein Zahnarzt ist kein „Halbgott in Weiß“
- Falls die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes einen Behandlungsfehler nicht anerkennt, kommen Sie in der Regel nicht um eine Klage gegen den Zahnarzt herum.
- Sofern der Arzt beziehungsweise seine Versicherung auch im Prozess den Behandlungsfehler oder etwaige behauptete Folgen einer fehlerhaften zahnmedizinischen Behandlung bestreiten, wird es zu einer Beweisaufnahme kommen. Dazu hört das Gericht einen vereidigten, unabhängigen medizinischen Sachverständigen.
- Bestätigt der Sachverständige die Beweisfragen, kann der Zahnarzt zur Zahlung von Schmerzensgeld, Rente, Verdienstausfall, Schadensersatz und, soweit sie auch beantragt waren, der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten verurteilt werden. Damit Sie keine Ansprüche verschenken, ist Ihnen das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts zu empfehlen.
Als Patient haben Sie grundsätzlich ein Einsichtsrecht in Ihre Behandlungsunterlagen bzw. können …
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