Das 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung hat für die Winterbauförderung das Saisonkurzarbeitergeld geregelt. Schlechtwettergeld beziehungsweise Winterausfallgeld wurde damit abgelöst.
Leistungen der Winterbauförderung für Bauhauptgewerbe
- Die Leistungen finanziert die Arbeitslosenversicherung. Das genaue Prozedere des Saisonkurzarbeitergeldes ist in Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen geregelt.
- Allgemein erstreckt sich die Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Ausnahmen Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau, Garten- und Landschaftsbau ab dem 1. November).
- Die Leistungen beim Saisonkurzarbeitergeld sind 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für kinderlose Arbeitnehmer und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind. Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz von Netto-Sollentgelt und Netto-Istentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber, der wiederum kann eine Erstattung beantragen.
- Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwandwintergeld (MWG) werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. ZWG wird bezahlt, wenn Arbeitszeitkonten aufgelöst werden. MWG, wenn im Winter gearbeitet wird.
- Die Leistungen der Winterbauförderung erstrecken sich unter anderem auch auf die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie und auf das Baugewerbe beziehungsweise Bauhauptgewerbe.
Um die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe zu fördern, müssen von bestimmten, im Baugewerbe …
Arbeitnehmerüberlassung nur für Berufe im Baunebengewerbe
- Die Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist außerdem bedeutungsvoll, weil die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Unternehmen des Baugewerbes ausdrücklich Berufen wie Malern, Bauschlossern, Dachdeckern und Elektrikern vorbehalten ist.
- Berufe im Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau gehören zum Bauhauptgewerbe. Auch Stuckateure und Zimmerer gehören dazu. Eine genaue Definition findet sich übrigens in der Baubetriebe Verordnung § 1 Abs. 2. Alle hier genannten Tätigkeiten fallen in Bereiche, wo Leistungen der Winterbauförderung erbracht werden.
- Sie dürfen nicht von Leiharbeitern ausgeführt werden. Auf der Grundlage, der im Baubereich existierenden Tarifverträge, können sich vier Tarifbereiche (Garten- u. Landschaftsbau, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau und Bauhauptgewerbe) auf Ausnahmeregelungen berufen.
Die Überlassung von Arbeitnehmern untereinander ist in diesen Fällen (Tarifbereichen) zulässig, da die Tarifverträge durchweg allgemein verbindlichen Charakter tragen.
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