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Bauhauptgewerbe: Berufe mit Winterbauförderung - Konsequenzen einfach erklärt

Baustellen sollen mithilfe der Winterbauförderung auch im Winter nicht zur Ruhe kommen.
Baustellen sollen mithilfe der Winterbauförderung auch im Winter nicht zur Ruhe kommen.
Bereits seit Winter 2006/07 geht es bei der Winterbauförderung um die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe. Ziel soll sein, eine Beschäftigung in der Bauwirtschaft während des gesamten Jahres zu gewährleisten. Leistungen für die Winterbauförderung werden allerdings nur von Berufen des Bauhauptgewerbes erbracht.

Das 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung hat für die Winterbauförderung das Saisonkurzarbeitergeld geregelt. Schlechtwettergeld beziehungsweise Winterausfallgeld wurde damit abgelöst.

Leistungen der Winterbauförderung für Bauhauptgewerbe

  • Die Leistungen finanziert die Arbeitslosenversicherung. Das genaue Prozedere des Saisonkurzarbeitergeldes ist in Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen geregelt.
  • Allgemein erstreckt sich die Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Ausnahmen Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau, Garten- und Landschaftsbau ab dem 1. November).
  • Die Leistungen beim Saisonkurzarbeitergeld sind 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für kinderlose Arbeitnehmer und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind. Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz von Netto-Sollentgelt und Netto-Istentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber, der wiederum kann eine Erstattung beantragen.
  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwandwintergeld (MWG) werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. ZWG wird bezahlt, wenn Arbeitszeitkonten aufgelöst werden. MWG, wenn im Winter gearbeitet wird. 
  • Die Leistungen der Winterbauförderung erstrecken sich unter anderem auch auf die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie und auf das Baugewerbe beziehungsweise Bauhauptgewerbe.

Arbeitnehmerüberlassung nur für Berufe im Baunebengewerbe

  • Die Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist außerdem bedeutungsvoll, weil die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Unternehmen des Baugewerbes ausdrücklich Berufen wie Malern, Bauschlossern, Dachdeckern und Elektrikern vorbehalten ist.
  • Berufe im Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau gehören zum Bauhauptgewerbe. Auch Stuckateure und Zimmerer gehören dazu. Eine genaue Definition findet sich übrigens in der Baubetriebe Verordnung § 1 Abs. 2. Alle hier genannten Tätigkeiten fallen in Bereiche, wo Leistungen der Winterbauförderung erbracht werden.
  • Sie dürfen nicht von Leiharbeitern ausgeführt werden. Auf der Grundlage, der im Baubereich existierenden Tarifverträge, können sich vier Tarifbereiche (Garten- u. Landschaftsbau, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau und Bauhauptgewerbe) auf Ausnahmeregelungen berufen.

Die Überlassung von Arbeitnehmern untereinander ist in diesen Fällen (Tarifbereichen) zulässig, da die Tarifverträge durchweg allgemein verbindlichen Charakter tragen. 

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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